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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012
- 6 S 389/11 -
Bundesligaspiel "Super-Manager" ist kein unerlaubtes Glücksspiel
Teilnahmegebühr von 7,99 Euro/Team ist nicht als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance zu werten
Das von einem Medienunternehmen im Internet angebotene Bundesligaspiel "Super-Manager" ist kein Glücksspiel im Sinne des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) und darf daher ohne Erlaubnis veranstaltet werden. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und gab damit der Berufung des Medienunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe statt.
Das klagende Medienunternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls bot in der Bundesligasaison 2009/2010 das Internetspiel "Super-Manager“ an. Dabei konkurrieren fiktive Teams aus echten Fußballspielern untereinander (Fantasy League). Jeder Teilnehmer zahlte pro Team 7,99 Euro Gebühr. Für die Fußballspieler wurden laufend Wertungspunkte vergeben, und zwar nach Bewertungen von Experten und nach detailliert festgelegten Kriterien, die doppelt zählen. Für die monatlich fünf bestplatzierten Teilnehmer und die Plätze 4 bis 100 am Saisonende gab es Sachpreise. Für die Erstplatzierten nach Hin- und Rückrunde gab es insgesamt je 8.000 Euro. Die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Saisonende erhielten insgesamt 135.000 Euro.
VG Karlsruhe: Super-Manager" ist unerlaubtes Glücksspiel
Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte der Klägerin, in Baden-Württemberg öffentliches
Teilnahmegebühr dient nicht zur Finanzierung der Gewinne, sondern zur Deckung der Veranstaltungskosten
Dem ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liege ein
Spielsuchtgefahr beim Spiel "Super-Manager" deutlich geringer als bei anderen Formen unerlaubten und strafbaren Glücksspiels
Die Untersagungsverfügung wäre aber auch dann rechtswidrig, wenn man mit dem Beklagten von einem
§ 3 Abs. 1 GlüStV lautet:
"Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/a-online
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Dokument-Nr. 13625
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