wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2013
4 S1519/12 -

Landesbeamte dürfen Ruhestand bis zum 68. Lebensjahr hinausschieben sofern dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen

Dienstherrn steht kein Spielraum bei Beurteilung dienstlicher Interessen zu

Das Landesbeamtengesetz gibt Beamten einen Rechtsanspruch auf Hinausschiebung ihres Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bei der Beurteilung, ob dienstliche Interessen entgegenstehen, hat der Dienstherr keinen Spielraum. Seine Entscheidung unterliegt in einem Rechtsstreit daher grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.

Der 1947 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Sonderschulrektor im Dienst des Beklagten. Auf seinen Antrag schob das Regierungspräsidium Freiburg seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31. Juli 2012 hinaus. Den zweiten Antrag des Klägers, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinaus zu schieben, lehnte die Behörde wegen entgegenstehender, in der Person des Klägers liegender dienstlicher Interessen ab.

VG gibt Klage auf Hinausschiebung des Ruhestandes statt

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, den Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2013 hinauszuschieben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung geltend. Diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jetzt abgelehnt.

Übergangsvorschrift im Dienstrechtsreformgesetz sieht Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandes ausdrücklich vor

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die vom Beklagten dargelegten Einwendungen gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht. Richtig sei zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Landesbeamtengesetz einen Rechtsanspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand für den Fall begründe, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Das folge bereits aus dem Wortlaut der das Landesbeamtengesetz modifizierenden einschlägigen Übergangsvorschrift im Dienstrechtsreformgesetz vom 9. Oktober 2010. Die Bestimmung sei zwingend formuliert. Denn es heiße darin, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, "stattzugeben ist", soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Aber auch die Ziele der Gesetzesänderung, das Hinausschieben des Ruhestands im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit zu erleichtern und attraktiv zu machen und Altersgrenzen für den Ruhestand nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenrecht zu übertragen, sprächen für den Rechtsanspruch. Die insoweit vom Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigten keine andere Beurteilung.

Dienstherrn steht Beurteilungsspielraum nur bei verwaltungspolitischen Entscheidungen über Stärke und Einsatz des Personals zu

Keine Richtigkeitszweifel am Urteil bestünden auch, soweit das Verwaltungsgericht entgegenstehende dienstliche Interessen verneint habe. Bei diesem Ausschlussgrund handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle unterliege. Dem Dienstherrn stehe insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Er habe einen derartigen Spielraum lediglich bei verwaltungspolitischen Entscheidungen über Stärke und Einsatz des Personals, mit denen die dienstlichen Interessen maßgeblich vorprägt würden. Diese Maßstäbe habe das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es habe auch das vom Beklagten angeführte Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung durch den Beamten zutreffend als ein dienstliches Interesse bewertet, dass dem Hinausschieben des Ruhestandes im Einzelfall entgegenstehen könnte. Es habe diesen Ausschlussgrund hier aber nach ausführlicher Befragung des Klägers und des Vertreters des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung in eingehender Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe verneint. Dem setze der Zulassungsantrag des Beklagten nichts Substanzielles entgegen.

Schließlich rechtfertigten die Darlegungen des Beklagten eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Alter | Beamte | Beamter | Beamtin | dienstliche Gründe | Dienstzeit | Ruhestand

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15135 Dokument-Nr. 15135

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15135

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung