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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2011
- 2 A 11201/10.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz: Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der Altersdiskriminierung
Altersgrenze führt zwar zu einer Ungleichbehandlung, schafft aber Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte
Der automatische Eintritt eines Beamter in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres, verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Kläger Professor an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule. Nachdem sein Eintritt in den
Verwaltungsgericht verneint generelle Unzulässigkeit der Altersgrenze
Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger geltend macht, eine generelle
Altersgrenze dient zur Entlastung des Arbeitsmarktes
Der allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen aus EU-gemeinschaftsrechtlichen Gründen als unwirksam an
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.08.2009
[Aktenzeichen: 9 L 1887/09.F(V)]) - Professor bleibt mit Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit über 65 hinaus erfolglos
(Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 01.02.2011
[Aktenzeichen: 3 B 1/11])
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Dokument-Nr. 11298
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