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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017
- 1 S 893/17 -
Hausverbot für Journalisten zum Schutz von Gerichtsbesuchern zulässig
Beschränkung von Umfragen eines Journalisten auf Bereiche außerhalb eines Gerichtsgebäudes nicht zu beanstanden
Ein Hausverbot zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Gerichtsbesuchern, insbesondere Vollstreckungsschuldnern, und Gerichtsbediensteten kann auch gegenüber einem Vertreter der Presse gerechtfertigt sein. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Nach den Ausführungen des Gerichts habe der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Flur des Amtsgerichts vor dem Dienstzimmer der Gerichtsvollzieher gewartet, bis Besucher - mutmaßliche Vollstreckungsschuldner - herausgetreten seien. Er habe diese Besucher angesprochen, sich als
Ansprache durch Journalisten kann Besucher der Gerichtsvollzieher in allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletzen
Das vom Präsidenten des Amtsgerichts gegenüber dem Antragsteller am 19. August 2016 ausgesprochene, bis zum 31. Mai 2017 befristete
Journalist reißt Besucher durch Ansprache aus Schutz der Anonymität heraus und setzt sie Gefahr einer Bloßstellung aus
Diese Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuldner und Gerichtsbediensteten seien nicht durch die Grundrechte des Antragstellers gerechtfertigt. Die Rechte der
Hausverbot beschränkt sich nur auf Untersagung des Zutritts zur Durchführung der angekündigten Befragungen
Das angefochtene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24791
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