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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 03.04.2012
1 L 307/12.TR -

Gemeinderat muss nicht über Verbot der Ganzkörperverschleierung beraten

Beratung über abstrakt-generelles Burka-Verbot ist ausschließlich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten

Ein Gemeinderat ist nicht dazu verpflichtet in einer Sitzung, über ein Verbot der Ganzkörperverschleierung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zu beraten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und lehnte einen hierauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Falls hatte sich Anfang März 2012 mit einer schriftlichen Eingabe an die Stadt Gerolstein gewandt und darum gebeten, dass sich der Rat der Stadt in seiner nächsten Sitzung mit der Frage eines Verbots der Ganzkörperverschleierung für seine Bediensteten beschäftigen solle. Entsprechende Eingaben stellte er auch bei anderen Gemeinden in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Nachdem eine Weiterleitung seiner Eingabe an den Rat der Stadt Gerolstein nicht erfolgte, ersuchte der Antragsteller das Verwaltungsgericht Trier um einstweiligen Rechtsschutz.

Beratung über mögliches Burka-Verbot fällt nicht in Verbandskompetenz einer Kommune

Mit seinem Antrag blieb er allerdings vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Richter führten zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung aus, das in der Gemeindeordnung eingeräumte „Jedermannsrecht“, sich schriftlich mit Anregungen an den Gemeinderat zu wenden, sich nur auf Petitionen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung beziehe. Diesen Bereich verlasse die Petition jedoch, da sie augenscheinlich das Ziel verfolge, dass möglichst viele Kommunen ein generelles Burka-Verbot für ihre Bediensteten beschließen sollen. Ein solch abstrakt-generelles Verbot sei angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Religionsfreiheit jedoch ausschließlich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten und falle nicht in die Verbandskompetenz einer Kommune, weshalb der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf habe, dass sich der Gemeinderat mit seiner Eingabe befasse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 13323 Dokument-Nr. 13323

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