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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 09.08.2011
- 1 K 610/11.TR -
VG Trier: Polizist hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Teilnahme an Schießweltmeisterschaft
Für Anspruch auf Sonderurlaub muss Beamter von einem dem Deutschen Sportbund angehörenden Verband nominiert werden
Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften kann Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen sowie sportlichen Europa- und Weltmeisterschaften nur dann gewährt werden, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein im Dienste der Bundesrepublik Deutschland stehender Polizeihauptkommissar, der als Mitglied des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) im Oktober 2010 an der Weltmeisterschaft im Schießen in Sydney teilgenommen und hierfür 3 Tage
Polizeibeamter wurde nicht wie vorgeschrieben als Spitzensportler zur Teilnahme an Weltmeisterschaft benannt
Zu Recht, so die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Zur Begründung führten sie in den Urteilsgründen aus, der BDMP gehöre nicht i.S.d. einschlägigen Vorschrift über die Bewilligung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 32.09]) - Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerkschaftssitzungen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2010
[Aktenzeichen: 2 K 174/10.KO]) - Beamter hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung am Rosenmontag
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.1991
[Aktenzeichen: 1 B 335/91])
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Dokument-Nr. 12201
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