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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.1991
1 B 335/91 -

Beamter hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung am Rosenmontag

Berufen auf "betriebliche Übung" im Beamtenrecht nicht möglich

Die Gewährung von Dienstbefreiung eines Beamten für den Rosenmontag steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Dienstherr dazu verpflichtet ist, einem Beamten am Rosenmontag Dienstbefreiung zu gewähren.

Beamter am Rosenmontag grundsätzlich zum Dienst verpflichtet

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte diesen Anspruch. Der Beamte sei aufgrund der einschlägigen Arbeitszeitregelung auch am Rosenmontag grundsätzlich zum Dienst verpflichtet.

Dienstbefreiung an Rosenmontag aus Sonderurlaubsverordnung nicht ableitbar

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG könne ein Beamter nur mit Genehmigung seines Vorgesetzten vom Dienst fernbleiben - also Urlaub beantragen. Da ein Antrag auf Urlaub zur Teilnahme am Rosenmontag nicht als Erholungsurlaub gewertet werden könne, käme als Urlaubsgrund nur Sonderurlaub in Frage. Aus der Sonderurlaubsverordnung ließe sich aber nicht ersehen, dass der Beamte einen Anspruch auf Dienstbefreiung am Rosenmontag haben könnte.

Gewährung von Urlaub liegt im Ermessen des Dienstherrn

Die Gewährung eines solchen Urlaubs stehe nach Auffassung des Gerichts vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Sofern dieser sich also in seinem eingeräumten Ermessens dazu entschließt, am Rosenmontag keine Dienstbefreiungen zu gewähren (hier wegen des ausfallenden Rosenmontagszuges aufgrund des damaligen so genannten Golfkrieges), sei dies gerechtfertigt.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz in Bezug auf Ungleichbehandlung mit angestellten Mitarbeitern

Der Beamte könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere angestellte Mitarbeiter aufgrund einer langjährigen betrieblichen Übung Anspruch auf Arbeitsbefreiung für den Rosenmontag hätten, da es im Beamtenrecht keine "betriebliche Übung" gebe. Da eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten daher im zugrunde liegenden Fall zulässig sei, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz vor, urteilten die Richter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vt/ac)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Beamtenrecht | Dienstvertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1991, Seite: 1502
NJW 1991, 1502
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1991, Seite: 695
NVwZ 1991, 695
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1991, Seite: 396
NZA 1991, 396

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Dokument-Nr.: 10888 Dokument-Nr. 10888

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 23.05.2021

Warum hat er denn geklagt? Er hätte sich doch einfach nur vom Beamten zum Angestellten konvertieren lassen brauchen.

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