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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.1991
- 1 B 335/91 -
Beamter hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung am Rosenmontag
Berufen auf "betriebliche Übung" im Beamtenrecht nicht möglich
Die Gewährung von Dienstbefreiung eines Beamten für den Rosenmontag steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Dienstherr dazu verpflichtet ist, einem Beamten am
Beamter am Rosenmontag grundsätzlich zum Dienst verpflichtet
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte diesen Anspruch. Der
Dienstbefreiung an Rosenmontag aus Sonderurlaubsverordnung nicht ableitbar
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG könne ein
Gewährung von Urlaub liegt im Ermessen des Dienstherrn
Die Gewährung eines solchen Urlaubs stehe nach Auffassung des Gerichts vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Sofern dieser sich also in seinem eingeräumten Ermessens dazu entschließt, am
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz in Bezug auf Ungleichbehandlung mit angestellten Mitarbeitern
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vt/ac)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1991, Seite: 1502 NJW 1991, 1502 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1991, Seite: 695 NVwZ 1991, 695 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1991, Seite: 396 NZA 1991, 396
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Dokument-Nr. 10888
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