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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2006
4 K 2841/06 -

Diskothek unterliegt mit Antrag, die Sperrzeit zu verkürzen

Anwohner müssen vor Lärmbelästigung geschützt werden

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag, die Sperrzeit für die Diskothek „Sky Palace“ vorläufig in den Nächten von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag zu verkürzen in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Damit darf die Diskothek in diesen Nächten innerhalb der gesetzlichen Sperrzeit zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr derzeit nicht betrieben werden.

Für die Diskothek waren ab Juli 2005 zunächst bis 4.00 Uhr und zuletzt auch bis 6.00 Uhr Verkürzungen der Sperrzeit gewährt worden. Einen erneuten Antrag auf Verkürzung hatte die Landeshauptstadt Stuttgart mit Entscheidung vom 31.07.2006 abgelehnt. Der Antragsteller rief das Verwaltungsgericht an, um zu erreichen, dass die Diskothek vorläufig - trotz der ablehnenden Entscheidung - auch innerhalb der gesetzlichen Sperrzeit betrieben werden kann. Das Gericht lehnte dies ab. Es könne nicht mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs auf Verkürzung der Sperrzeit festgestellt werden.

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gaststättengesetzes bzw. der Gaststättenverordnung könne die Behörde im Ermessenswege für einzelne Betriebe die allgemein festgesetzte Sperrzeit verkürzen oder ganz aufheben, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorlägen. Ein öffentliches Bedürfnis könne insbesondere nur dann bejaht werden, wenn infolge der Verkürzung der Sperrzeit von dem Gaststättenbetrieb namentlich in Bezug auf die Nachbarschaft keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen würden. Ob solche Umwelteinwirkungen vom Betrieb des Antragstellers ausgingen, sei bislang durch eine sachgerechte und fachlich fundierte Schallmessung nicht geklärt worden. Das lärmverursachende Verhalten der Besucher außerhalb der Diskothek könne aber grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers einbezogen werden, sofern eine eindeutige Zurechnung möglich sei. Nach Aktenlage komme es jedoch regelmäßig auch in den hier interessierenden frühen Morgenstunden und auch in den angrenzenden Wohngebieten zu Belästigungen durch lautstarke Unterhaltungen, den Betrieb von Autoradios bei geöffneten Türen, den Konsum von Alkohol verbunden mit verbalen Übergriffen gegen Anwohner. Es werde in Vorgärten und Einfahrten uriniert. Flaschen würden auf die Gehwege geworfen, wobei diese dann teilweise zu Bruch gingen. Zwar sei eine Versagung der Verkürzung der Sperrzeit nur bedingt geeignet, hier zu einer Verbesserung beizutragen. Gänzlich ungeeignet sei die Maßnahme jedoch nicht. Denn mit zunehmender Länge der Öffnungszeiten werde zum einen auch der Alkoholkonsum der Gäste größer werden mit den unerquicklichen Folgen. Zum anderen könne vermieden werden, dass der Betrieb zu einem Anziehungspunkt für solche potentiellen Gäste werde, die als Besucher anderer Diskotheken, die die gesetzlichen Sperrzeiten einhalten müssten, eine Fortsetzungsmöglichkeit bis in die Morgenstunden finden könnten. Schließlich werde dadurch, zumal am Wochenende, wenigstens für einen kurzen Zeitraum von wenigen Stunden für die Anwohner eine weitgehend störungsfreie Nachtruhe gewährleistet. Die Landeshauptstadt Stuttgart verfüge über einen Ermessenspielraum, ohne dass Gesichtspunkte gegeben seien, die den hinreichend sicheren Schluss zuließen, dass Ermessen könne nur im Sinne des Antragstellers ausgeübt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 08.08.2006

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