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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.04.2010
- 3 K 3673/08 -
Antrag auf Übertragung von Erziehungsurlaub muss bis zum dritten Lebensjahr des Kindes erfolgen
Auch bei vollständig, nur teilweise oder gar nicht genommenen Erziehungsurlaub besteht nach Fristablauf kein Anspruch mehr auf Elternzeit
Die Übertragung von Erziehungsurlaub von Landesbeamten muss bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Die im Jahre 1970 geborene Klägerin steht als
Dienstherr für Lehrerbedarfsplanungen auf rechtzeitige Unterrichtung über Erziehungsurlaub angewiesen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Schulamt recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung des bisher nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit für ihren im Juni 2002 geborenen Sohn. Der Anspruch bestehe nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Habe das Kind, von dem der Anspruch auf
Anträge auf Übertragung nicht genommenen Erziehungsurlaubs können nur während des Laufs der Ausschlussfrist gestellt werden
Dem Wesen einer solchen Ausschlussfrist entspreche es auch, dass Anträge auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2010
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
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Dokument-Nr. 9654
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