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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Erziehungsurlaub“ veröffentlicht wurden
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.03.2013
- S 34 R 1594/10 -
Beamte können sich bei der Deutschen Rentenversicherung zwölfmonatige Kindererziehungszeit vormerken lassen
Im Beamtenrecht vorgesehener sechsmonatiger Erziehungsurlaub stellt für anrechenbare Kindererziehungszeit keine gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung dar
Eltern von vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern können sich bei der Deutschen Rentenversicherung eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit vormerken lassen, auch wenn sie ihre Kinder nach Begründung eines Beamtenverhältnisses erzogen haben. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall betreute eine Lehrerin aus Meschede ihren im Jahre 1988 geborenen Sohn nach der Verbeamtung im selben Jahr überwiegend selbst. Die Lehrerin hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund auf Vormerkung einer weiteren Kindererziehungszeit verklagt, weil das Beamtenrecht lediglich einen sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub vorgesehen habe. Nur mit der zwölfmonatigen Kindererziehungszeit erfülle sie die fünfjährige Wartezeit für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage statt. Die DRV Bund müsse bis zum Ende des ersten Lebensjahres des... Lesen Sie mehr
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.1995
- 10 AZR 49/94 -
Ruht das Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt
13. Monatsgehalt ist als Vergütungsbestandteil abhängig von der Arbeitsleistung
Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen Erziehungsurlaub ruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hieß es unter anderem: "Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt." Die Klägerin nahm in den Jahren 1991 und 1992 Erziehungsurlaub. Die Beklagte zahlte ihr deswegen für diese Jahre kein 13. Monatsgehalt.... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.04.2010
- 3 K 3673/08 -
Antrag auf Übertragung von Erziehungsurlaub muss bis zum dritten Lebensjahr des Kindes erfolgen
Auch bei vollständig, nur teilweise oder gar nicht genommenen Erziehungsurlaub besteht nach Fristablauf kein Anspruch mehr auf Elternzeit
Die Übertragung von Erziehungsurlaub von Landesbeamten muss bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Die im Jahre 1970 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des beklagten Landes. Auf ihren Antrag hin gewährte ihr das damalige Oberschulamt Stuttgart für ihren im Juni 2002 geborenen Sohn für zwei Jahre Erziehungsurlaub (Höchstdauer nach der einschlägigen Verordnung: 3 Jahre). Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit,... Lesen Sie mehr
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2006
- 6 A 1127/05 -
Erziehungsurlaub/Elternzeit darf Schulferien nicht aussparen
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass beamtete Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs (heute: Elternzeit) Schulferien nicht aussparen dürfen.
Die Klägerin, eine Studienrätin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, brachte im Dezember 2001 ihr zweites Kind zur Welt. Im Januar 2002 beantragte sie für die Zeit bis zu den Sommerferien 2002 Erziehungsurlaub. Die zuständige Bezirksregierung bewilligte den Erziehungsurlaub bis zum 31.08.2002, dem letzten Tag der Sommerferien 2002. Später beantragte die Klägerin weiteren Erziehungsurlaub... Lesen Sie mehr
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.02.2005
- 1 K 882/02 -
Zur Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung durch Erziehungsurlaub
Elternzeit ist eine steuerlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dieses Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt (z. B. weil sich dort der Familienwohnsitz befindet).
Zu den abziehbaren Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zählen auch Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit. Fraglich ist jedoch, welche steuerliche Auswirkung eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit zur Folge hat, insbesondere, ob bei Wiederaufnahme der Tätigkeit am früheren Beschäftigungsort die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt. Hierzu lag... Lesen Sie mehr
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