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Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 10.07.2020
- RN 4 S 20.1049 -
Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes setzt vorherige Anordnung zur Untersagung der erlaubnispflichtigen Tierhaltung voraus
Fehlende Untersagung macht Auflösungsanordnung rechtswidrig
Die Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes setzt die vorherige Anordnung zur Untersagung der Tierhaltung voraus. Liegt eine solche Untersagungsanordnung nicht vor, so ist die Auflösungsanordnung rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 beantragte eine in Bayern lebende Tierbetreuerin die Erlaubnis für das gewerbsmäßige Halten und Züchten von Straußen. Dieser Antrag lehnte die zuständige Behörde insbesondere deshalb ab, weil die von der Tierbetreuerin genutzten Gehege nicht die vorausgesetzten Mindestgrößen erreichten. Gegen den ablehnenden Bescheid ging die Tierbetreuerin nicht vor. Im März 2020 erfuhr die Behörde, dass die Tierbetreuerin von ihrem Ehemann Strauße erworben hatte. Daraufhin ordnete die Behörde die sofortige
Rechtswidrige Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes
Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied zu Gunsten der Tierbetreuerin. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29075
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