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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 12.08.2013
5 A 12/13 -

Ausweisungsverfügung wegen einer Vielzahl schwerer Straftaten ist rechtens

Familiärer Kontakt zur Tochter aufgrund der Vielzahl der Straftaten nur zweitrangig

Die Klage eines serbischen Staatsangehörigen, mit der er die Aufhebung der gegen ihn gerichteten ausländerrechtlichen Maßnahmen begehrt, ist abzuweisen. Es ist zu befürchten, dass dieser nach Entlassung aus der Haft weiterhin Straftaten begehen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1987 geborene Kläger reiste 1988 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Vater einer minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach zuvor abgeurteilten zahlreichen Straftaten beging er bis zum Februar 2011 im Wesentlichen im Bereich des Landkreises Emsland als Haupttäter einer Bande (erneut) mehr als einhundert, z.T. schwere Delikte, insbesondere eine Vielzahl bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle in Firmen- und Bürogebäude. Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn wegen dieser Taten am 10.08.2011 zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 2 Monaten; diese verbüßt er zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lingen. Im Hinblick auf die Höhe der Strafen wies der Landkreis Emsland den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft heraus an und untersagte ihm, in den folgenden vier Jahren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt

Den daraufhin gegen diese Maßnahmen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Osnabrück durch seinen rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 13.02.2013 (AZ: 5 B 8/13 )ab.

Interesse zum Schutz der Allgemeinheit vorrangig zu berücksichtigen

Die ebenfalls erhobene Klage ist heute mit der Begründung abgewiesen worden, es sei zu befürchten, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft weiterhin Straftaten begehen werde. Er sei seit seinem 16. Lebensjahr permanent straffällig geworden und habe sich auch durch die Verbüßung einer Jugendstrafe nicht davon abhalten lassen, serienweise Einbrüche zu begehen. Angesichts dessen müsse er aus der Haft heraus abgeschoben werden. Zwar lebe seine minderjährige Tochter in der Bundesrepublik Deutschland; das Interesse der Allgemeinheit, zu verhindern, dass er weitere schwere Straftaten begehe, überwiege aber sein Interesse daran, im Bundesgebiet zu bleiben, um den familiären Kontakt zu seiner Tochter zu halten. Das auf vier Jahre nach der Abschiebung bemessene Verbot, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, verletze unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Klägers nicht.

Wenn das Urteil rechtskräftig wird, hat das zur Folge, dass der Kläger nach dem Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen aus der Haft heraus nach Serbien abgeschoben wird und er per Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben wird, um für den Fall seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung der Reststrafe sicherzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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