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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18.09.2012
4 A 211/11 -

Schülerbeförderung: Bei fehlenden Schulbezirken muss Gemeinde Kosten für Beförderung zu entfernt liegender Schule tragen

Bei einheitlichem Schulbezirk ist tatsächlich besuchte Schule für Übernahme von Beförderungskosten entscheidend

Ist eine Schule in Haupt- und Außenstelle unterteilt, kann die Gemeinde als Schulträger für die Haupt- und Außenstelle einen jeweils eigenen Schulbezirk festlegen. Wird allerdings für Hauptstelle und Außenstelle ein einheitlicher Schulbezirk festgelegt, ist für die Schülerbeförderung nicht der Weg von der Haustür des Schülers bis zum nächstgelegenen Schulgebäude maßgeblich, sondern der Weg zum tatsächlich besuchten Schulgebäude. Besucht ein Schüler entsprechend nicht die in unmittelbarer Nachbarschaft liegende Außenstelle, sondern die weiter entfernt liegende Hauptstelle der Schule, muss die Gemeinde die Schülerbeförderungskosten tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg hervor.

Die im Jahre 2005 geborene Schülerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt rund 1 km neben der Außenstelle einer Grundschule. Die Hauptstelle der Schule liegt über 6 km entfernt. Das Kind wurde 2011 nicht in die näher gelegene Außenstelle der Grundschule eingeschult, sondern in die weiter entfernte Hauptstelle, weil diese als verlässliche Grundschule geführt wird und sich dort ein Hort befindet, wo das Kind nach dem Schulunterricht unterkommen kann. Der Landkreis Harburg lehnte es ab, die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen, weil das Kind die näher gelegene Außenstelle der Schule hätte besuchen können.

Schülerin sind Aufwendungen für Schulweg zur weiter entfernten Hauptstelle der Grundschule zu erstatten

Mit der im September 2011 erhobenen Klage begehrten die Eltern für das Kind die Übernahme der Beförderungskosten. Die Klage hatte Erfolg. Der beklagte Landkreis wurde verpflichtet, der Schülerin die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg von ihrer Wohnung zur weiter entfernten Hauptstelle der Grundschule zu erstatten. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass nach dem Niedersächsischen Schulgesetz die Schülerinnen und Schüler der 1. - 10. Schuljahrgänge zur Schule zu befördern sind, oder ihnen sind die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht hängt aber von einer Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule ab, die Mindestentfernung beträgt für das erste bis vierte Schuljahr 2 km. Werden Schulbezirke festgelegt, ist die Entfernung zu der maßgeblichen Schule entscheidend. Bestehen - wie im vorliegenden Fall - in einer Gemeinde Hauptstelle und Außenstelle einer Schule, kann die Gemeinde als Schulträger für die Haupt- und Außenstelle einen einheitlichen Schulbezirk festlegen, sie kann aber auch für Hauptstelle und Außenstelle einen jeweils eigenen Schulbezirk festlegen. Wird allerdings für Hauptstelle und Außenstelle kein jeweils eigener Schulbezirk festgelegt, so ist - im Hinblick auf die Schülerbeförderung - der Fall so zu behandeln, als bestünde ein gemeinsamer einheitlicher Schulbezirk für beide Schulstandorte, denn es gibt rechtlich nur eine einzige Schule mit Hauptstelle und Außenstelle. Wird demzufolge von der Ermächtigung, getrennte Schulbezirke festzulegen, kein Gebrauch gemacht, ist für die Schülerbeförderung nicht maßgeblich der Weg von der Haustür des Schülers bis zum nächstgelegenen Schulgebäude. Vielmehr kommt es dann allein darauf an, welches Schulgebäude (Haupt- oder Außenstelle) der Schüler tatsächlich besucht. Hiervon ausgehend waren im konkreten Fall die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 14273 Dokument-Nr. 14273

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