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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24.07.2023
20 L 835/23 und 20 L 836/23 -

Mitglieder der "Ülkücü"-Bewegung ("Graue Wölfe") waffenrechtlich unzuverlässig

Mitgliedschaft in "Ülkücü"-Bewegung zur Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn ausreichend

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis von Mitgliedern der "Ülkücü"-Bewegung ("Graue Wölfe") ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit die Eilanträge von zwei Mitgliedern eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) abgelehnt.

Zwei Mitgliedern eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) hatten sich im Eilverfahren gegen die Widerrufe gewehrt. Die ADÜTDF ist der größte "Ülkücü"-Dachverband in Deutschland. Ihm gehören hierzulande rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert sind.

Anhaltspunkte rechtfertigen Einschätzung der "Ülkücü"-Bewegung als verfassungsfeindlich

Aus Sicht des Gerichts liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die "Ülkücü"-Bewegung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen: Danach wird die "Ülkücü"-Bewegung als rechtsextremistisch und als Gruppierung beschrieben, die sich gegen die Völkerverständigung, das friedliche Zusammenleben der Völker und gegen Wertvorstellungen des Grundgesetzes richtet. Ihre Ideologie zeichnet sich maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit aus. Diese Bestandteile bestimmen auch die Ausrichtung der Dachverbände und Ortsvereine.

Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Vereinigung ausreichend zur Annahme waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln reicht die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aus. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht. Gegen die Beschlüsse vom heutigen Tag steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33124 Dokument-Nr. 33124

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