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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 09.08.2022
4 L 680/22.KO -

Entziehung der Fahrerlaubnis: Hohe Hürden für die Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme

Widerspruchsfreie Darlegung des Sachverhalts erforderlich

Behauptet ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahr­erlaubnis­inhaber, er habe die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab.

Der Antragsteller wurde bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Vor Ort durchgeführte Drogenschnelltests reagierten positiv auf die Stoffgruppe Amphetamin. Als die anschließende Blutuntersuchung dieses Ergebnis bestätigte und eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers ergab, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Einmalige Einnahme harter Drogen reicht aus

Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zum Ausschluss der Fahreignung genüge bereits die einmalige Einnahme harter Drogen, wozu Amphetamin gehöre. Der Behauptung des Antragstellers, die Droge sei ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden, könne nicht gefolgt werden. Dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich.

Verabreichung durch Dritte unwahrscheinlich

Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden könne, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper ein Kontakt mit Personen vorangegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrerlaubnisinhaber heimlich Drogen beizubringen, und es ferner naheliege, dass von dem Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt geblieben sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Kein nachvollziehbares Motiv des Beifahrers für heimliche Amphetamin Verabreichung

Die eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, heimlich Amphetamin in die Bierflasche des Antragstellers gegeben zu haben, sei wenig plausibel. Ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise ergebe sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vorbringen des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, dass diesem bereits in der Vergangenheit wegen des Führens eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und ihm deshalb die sich daraus ergebenden Konsequenzen bekannt gewesen seien, sei die Behauptung des unbewussten Drogenkonsums nicht glaubhaft, wenn er dies erst nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle mitteile.

Heimliche Verabreichung von Amphetamin wegen Gefährdung des eigenen Lebens unwahrscheinlich

Es sei auch unwahrscheinlich, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw heimlich Amphetamin verabreiche und dadurch eine Gefährdung des eigenen Lebens und der eigenen körperlichen Unversehrtheit in Kauf nehme. Angesichts der hohen Amphetaminkonzentration in seinem Blut sowie seiner Ausfallerscheinungen könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Amphetaminkonsum vom Antragsteller unbemerkt geblieben sei. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 32092 Dokument-Nr. 32092

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