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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 25.06.2010
- 6 K 422/2010.KS -
Mutter minderjähriger Kinder vom Ehemann ermordet: Kinder müssen Jahre später nicht für Bestattungskosten des Vaters aufkommen
Kostenübernahme würde unzumutbare Härte darstellen
Wird die Mutter von minderjährigen Kindern vom Ehemann ermordet, mit der Folge, dass die Kinder in einem Heim untergebracht und auch nach der Freilassung des Vaters keinen Kontakt mehr zu diesem haben, kann von den Kindern nach dem späteren Tot des Vaters nicht die Kostenübernahme für die Bestattung verlangt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Kassel.
Im zugrunde liegenden Fall tötete der
Sachverhalt
Am 18. Januar 2010 fanden Polizeibeamte die Leiche des Vaters des Klägers auf einem Gartengrundstück im Stadtgebiet der Beklagten. Als Sofortmaßnahme beauftragten die Beamten ein Bestattungsunternehmen mit der Bergung der Leiche. Der Leiter des Ordnungsamts der Beklagten setzte sich mit dem Kläger telefonisch in Verbindung und bat um die für die
Angehörige eigentlich laut Friedhofs- und Bestattungsgesetz sorgepflichtig für Leiche eines Verwandten
Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf. Nahe Angehörige seien zwar gemäß § 13 Abs. 2, Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungsgesetz grundsätzlich sorgepflichtig für die Leiche eines Verwandten. Weigerten diese sich, die erforderlichen Sorgemaßnahmen durchzuführen, müsse die Kommune die
Härtefälle müssen berücksichtigt werden
Dies gelte jedoch nicht immer und in jedem Fall. Es müssten die Härten berücksichtigt werden, die sich aus der strengen Regelung zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit naher Verwandter für Totenfürsorgemaßnahmen ergeben können. Hierbei komme es maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit an.
Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar
Hier sei es dem Kläger aufgrund des Verhaltens seines Vaters nicht zumutbar gewesen, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel
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Dokument-Nr. 9897
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