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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.05.2017
- 7 K 5516/15.GI -
Scheinvaterschaft vermittelt Mutter lediglich Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung besteht nicht
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine Scheinvaterschaft für die Mutter zwar keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung begründet, wohl aber aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete daher auf die Klage einer serbischen Mutter und ihrer beiden Kinder den Wetteraukreis, den Klägern eine solche Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Mutter erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Neben den beiden ebenfalls klagenden Söhnen hat die Frau ein weiteres Kind mit ihrem ebenfalls serbischen Lebensgefährten, für das ein wohnsitzloser deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat, so dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen besteht nicht. Eine Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft besteht für die Behörden nicht mehr, seit das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch für verfassungswidrig erklärt hat. Die Klägerin und ihre beiden älteren Söhne begehrten auf Grund der anerkannten Vaterschaft eine
Zum Schein abgegebene Vaterschaftsanerkennung stellt rechtliches Hindernis für Aufenthaltsgenehmigung dar
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Erteilung einer
VG bejaht Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Dennoch hat das Gericht den Wetteraukreis zur Erteilung einer
Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz:
§ 28 Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug zu Deutschen)
(1) 1 Die
[...]
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...]
(2) 1 Dem Ausländer ist in der Regel eine
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(1) [...]
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. [...]
(2) [...] bis (5) [...]
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) [...] bis (4) [...]
(5) 1 Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Ausländische Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln haben Anspruch auf Bundeserziehungsgeld und Bundeselterngeld
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.2012
[Aktenzeichen: 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11]) - Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen setzt eigene gesetzliche Grundlage voraus
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.02.2015
[Aktenzeichen: 1 BvR 472/14])
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Dokument-Nr. 24386
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