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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.05.2017
7 K 5516/15.GI -

Scheinvaterschaft vermittelt Mutter lediglich Anspruch auf Aufenthalts­erlaubnis aus humanitären Gründen

Anspruch auf Aufenthalts­erlaubnis zur Familien­zusammen­führung besteht nicht

Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine Scheinvaterschaft für die Mutter zwar keinen Anspruch auf eine Aufenthalts­erlaubnis zur Familien­zusammen­führung begründet, wohl aber aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete daher auf die Klage einer serbischen Mutter und ihrer beiden Kinder den Wetteraukreis, den Klägern eine solche Aufenthalts­erlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Mutter erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Neben den beiden ebenfalls klagenden Söhnen hat die Frau ein weiteres Kind mit ihrem ebenfalls serbischen Lebensgefährten, für das ein wohnsitzloser deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat, so dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen besteht nicht. Eine Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft besteht für die Behörden nicht mehr, seit das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch für verfassungswidrig erklärt hat. Die Klägerin und ihre beiden älteren Söhne begehrten auf Grund der anerkannten Vaterschaft eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Diese wurde ihnen vom Wetteraukreis und auch im Anschluss auch vom Verwaltungsgericht Gießen verwehrt.

Zum Schein abgegebene Vaterschaftsanerkennung stellt rechtliches Hindernis für Aufenthaltsgenehmigung dar

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die unter erleichterten Bedingungen erteilt wird und bereits nach drei Jahren in eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis münden kann, entgegenstehe, dass – ebenso wie bei einer Schein- oder erzwungenen Ehe oder einer Scheinadoption – auch eine nur zum Schein abgegebene Vaterschaftsanerkennung ein rechtliches Hindernis darstellte. Denn wenn das Aufenthaltsgesetz von einem Verwandtschaftsverhältnis spreche, das ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem nachziehenden Ausländer den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, so betreffe dies auch Fälle, in denen das Verwandtschaftsverhältnis nicht direkt zu dem Ausländer begründet werde, der die Aufenthaltserlaubnis begehrt. So liege der Fall auch hier. Denn die Aufenthaltserlaubnis für die Mutter leite sich nicht vom vermeintlichen Vater, sondern von dem durch die Vaterschaftsanerkennung deutschen Kind ab, so das Gericht.

VG bejaht Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Dennoch hat das Gericht den Wetteraukreis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet, da sich aus europäischem Unionsbürgerrecht nach Art. 20 AEUV ergebe, dass dem Recht des deutschen Kindes zum Verbleib in der Bundesrepublik dadurch Rechnung getragen werden müsse, dass der sorgeberechtigten Mutter (und in der Folge der anderen minderjährigen Kinder) ebenfalls der Aufenthalt ermöglicht werde. Qualitativ unterscheidet sich die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die den Klägern nach Auffassung des Gerichts zu erteilen ist, von der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung insbesondere dadurch, dass die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis nicht so leicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umgewandelt werden kann und auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an erschwerte Bedingungen geknüpft ist. In beiden Fällen berechtigt jedoch beispielsweise die Aufenthaltserlaubnis unter anderem zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz:

§ 28 Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug zu Deutschen)

(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

[...]

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...]

(2) 1 Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt [...]

§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) [...]

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

2. [...]

(2) [...] bis (5) [...]

§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

(1) [...] bis (4) [...]

(5) 1 Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2 Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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