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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.05.2010
- 4 K 1651/09.GI -
Kostenausgleich für Kindergartenkosten bei Aufnahme von Kindern aus Nachbarorten
Regelung mit Kinder- und Jugendhilfegesetz vereinbar
Eine Stadt, die auswärtige Kinder in ihren Kindertagesstätten aufnimmt, hat einen Anspruch auf Erstattung von Betriebskosten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten in erster Linie um die Höhe der zu erstattenden
Gemeinden haben bei Übertragung neuer oder Erweiterung bisheriger Aufgaben Anspruch auf Kostenausgleich
Letzteres hat das Verwaltungsgericht Gießen bejaht. Die Regelung sei mit der bundesgesetzlichen Regelung des § 69 SGB 8 (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vereinbar. Ferner sei weder das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 GG verletzt noch das Bestimmtheitsgebot, auch wenn die Auslegung des Begriffs der
Gemeinden, deren Kinder Kindertagesstätten in Nachbargemeinden besuchen, müssen Kosten für Kindergartenplatz erstatten
Nach Auffassung des Gerichts ergibt eine notwendige Auslegung der gesetzlichen Regelung, dass der Kostenausgleich alle laufenden
§ 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Kostenausgleich
Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, VG Gießen
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Dokument-Nr. 9600
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