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Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2016
- 11 C 333/16 -
Auch im Verhältnis zum Aufwand sehr hohe Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen können erstattungsfähig sein
Nebenkosten eines Sachverständigen bilden nicht tatsächlichen Aufwand ab
Selbst, wenn die Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen im Verhältnis zum Aufwand als sehr hoch erscheinen, können sie nach § 249 BGB als Schadensersatz erstattungsfähig sein. Es ist nämlich branchenüblich, dass Nebenkosten nicht den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern auch Gewinnanteile enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es nach einem Verkehrsunfall unter anderem darum, ob der Unfallgeschädigte vom Unfallverursacher die Kosten eines Sachverständigengutachtens ersetzt verlangen könne. Der Unfallverursacher bemängelte an der Rechnung des Sachverständigen die im Verhältnis zum Aufwand sehr hohen Nebenkosten. Die Nebenkosten machten etwa 37 % der Gesamtrechnungssumme aus und beliefen sich auf etwa 59 % des Grundhonorars.Das Amtsgericht Mönchengladbach hielt die abgerechneten Nebenkosten für erstattungsfähig, auch wenn sie grundsätzlich sehr hoch erscheinen. Es sei seiner Auffassung nach zu beachten, dass in der... Lesen Sie mehr
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