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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.09.2014
- 8 K 3784/13 -
Untersagung der Hundehaltung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen auf Außengelände aufgrund wiederholten nächtlichen Gebells eines Wachhundes gerechtfertigt
Erhebliche Störung der Nachtruhe rechtfertigt Ordnungsverfügung
Bellt ein Wachhund in der Nachtzeit widerholt und andauernd und stört somit erheblich die Nachtruhe der Anwohner, so kann dem Hundehalter die Haltung des Tiers in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen auf dem Außengelände untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit März 2012 ging von einem anatolischen Hirtenhund, der als
Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen den
Erhebliche Störung der Nachtruhe durch Hundegebell
Durch das Gebell des Hirtenhundes sei die
Interesse an Einbruchsschutz tritt hinter Interesse an Gesundheitsschutz zurück
Das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)
- Anordnung zur Hundehaltung in geschlossenen Räumen nachts und an Sonn- und Feiertagen wegen übermäßigen Hundegebells zulässig
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2013
[Aktenzeichen: 11 ME 148/13]) - Geldbuße für Hausmeister aufgrund Störung der Nachtruhe durch ständiges Gebell des Wachhundes
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1990
[Aktenzeichen: 5 Ss (OWi) 170/90 - (OWi) 87/90 I)])
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Dokument-Nr. 16743
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