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Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 27.04.2015
- 3 K 862/15 -
Höchstgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist voraussichtlich unzulässig
Altersgrenze schränkt Freiheit der Berufswahl in unverhältnismäßiger Weise ein
Die in der Polizei-Laufbahn-Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg enthaltene Höchstaltersgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist voraussichtlich nicht mit Verfassungsrecht, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und Europarecht vereinbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Verfahren gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag eines Polizeibeamten statt, der die Teilnahme am Auswahlverfahren erreichen wollte. Seine Bewerbung um Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst hatte sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg, allein mit der Begründung abgelehnt, er sei 38 Jahre alt und habe daher die in der Polizei-Laufbahn-Verordnung normierte Höchstaltersgrenze von 36 Jahren bereits überschritten.
Aufwendungen für Ausbildung müssen in Relation zu verbleibender Dienstzeit gesetzt werden
Das Verwaltungsgericht Freiburg führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Regelung über die Höchstaltersgrenze von 36 Jahren voraussichtlich gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie normierte Verbot der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
- OVG Rheinland-Pfalz: Höchstaltersgrenze für Verbeamtung rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 2 A 11385/10.OVG, 2 A 10059/11.OVG, 2 A 10068/11.OVG, 2 A 10139/11.OVG und 2 A 10140/11.OVG]) - VG Neustadt: Übernahme in Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.11.2010
[Aktenzeichen: 6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW])
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Dokument-Nr. 21004
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