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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.08.2009
9 L 1887/09.F(V) -

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen aus EU-gemeinschaftsrechtlichen Gründen als unwirksam an

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist in einem Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamten und Beamtinnen angewandt werden können.

Der Antragsteller ist Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2009 mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes in den Ruhestand treten würde (§ 25 BeamtStG i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG). Bereits im April 2009 hatte er beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium zunächst nicht reagiert und später diesen Antrag abgelehnt hatte, suchte der Antragsteller Mitte Juli 2009 um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 6. August 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamten und Beamtinnen angewandt werden können.

Richter sehen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters

Das Gericht sieht in den beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und verneint die Möglichkeit, diese Benachteiligung ausnahmsweise zu rechtfertigen. Dabei hat es in Auswertung der zu Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg eine Rechtfertigungsmöglichkeit nur angenommen, wenn die beamtenrechtliche Altersgrenzenregelung einem Belang des Allgemeinwohls dienen würde. Solche Belange müssten den Politikfeldern Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung bzw. vergleichbaren im Allgemeininteresse liegenden Bereichen entnommen werden.

Keine Rechtfertigung der Altersgrenzen

Das Gericht hat keine solche Rechtfertigungsmöglichkeit gesehen, da den beamtenrechtlichen Altersgrenzen kein in sich stimmiges arbeitsmarkt- oder sonstiges sozialpolitisches Konzept zugrunde liege. Daher unterscheide sich die hessische Rechtslage von den vom EuGH 2007 zu beurteilenden spanischen Gegebenheiten. Den spanischen tariflichen Altersgrenzenregelungen läge ein landesweiter Sozialpakt der Tarifparteien und des Staates zugrunde. Vergleichbares gelte für die seit vielen Jahrzehnten im Kern unveränderten beamtenrechtlichen Altersgrenzen nicht. Soweit personalplanerische Interessen die Altersgrenzen rechtfertigen sollen, hat das Gericht insoweit angenommen, dass derartige Ziele nur vom EuGH nicht anerkannte privatautonome Ziele darstellen, denen es zudem mangels Kriterien für einen „richtigen“ Personalaufbau an Objektivität fehle. Im Übrigen gebe im Geltungsbereich der hessischen Altersgrenzen keine nachvollziehbare Personalplanung zur sog. richtigen Altersschichtung.

Antragsteller muss zunächst weiter beschäftigt werden

Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen zunächst weiter als Oberstaatsanwalt beschäftigt werden muss und deshalb sein entsprechendes Amt auch über den August 2009 hinaus ausüben kann. Mit der Entscheidung ist keine Aussage zu der Frage verbunden, ab welchem Lebensalter Beamte und Beamtinnen unter Beendigung ihres Beamtenverhältnisses abschlagsfrei Ruhegehalt beanspruchen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main vom 07.08.2009

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