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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 02.03.2016
1 K 1542/12 -

Kein Platz in städtischer Kita - Eltern haben Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschafften Kindergartenplatz

Bei fehlendem Platz in öffentlicher Einrichtung ist Landratsamt zur Kostenerstattung für privaten Kitaplatz verpflichtet

Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden, dass das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge den Eltern eines damals dreijährigen Kindes, dem von der Stadt Freital ab August 2012 kein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, die Kosten der Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte in Höhe von 5.718,27 Euro erstatten muss.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern hatten ihr Kind im Dezember 2011 für den Besuch einer Kindertagesstätte in ihrer Heimatgemeinde, der Stadt Freital, ab August 2012 angemeldet. Die Stadt konnte allerdings keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Daraufhin schlossen die Eltern einen Jahresvertrag mit einer privaten Einrichtung in Dresden ab und forderten vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die aufgewendeten Kosten abzüglich eines Elternbeitrags zurück, den sie auch in einer städtischen Einrichtung hätten zahlen müssen.

Bei nicht erfüllbarem Kindergartenplatzanspruch können Aufwendungen für Beschaffung eines Ersatzplatzes von Jugendhilfeträger verlangt werden

Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden gaben den Klägern nunmehr Recht. Nach dem Sächsischen Kita-Gesetz hätten Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Dieser Anspruch richte sich gegen den "örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe", im konkreten Fall den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Zur Errichtung und dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen seien nach dem Kita-Gesetz zwar die Wohnortgemeinden verpflichtet. Bei diesen sei auch der Antrag auf einen Betreuungsplatz zu stellen. Werde der Anspruch eines Kindes auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllt, könne vom Jugendhilfeträger ein Ersatz der Aufwendungen für die Beschaffung eines Ersatzplatzes verlangt werden. Dies gelte selbst dann, wenn dem Träger der Jugendhilfe, hier also dem beklagten Landkreis, gar nicht bekannt gewesen sei, dass die Eltern des Kindes von ihrer Heimatgemeinde keinen Kindergartenplatz bekommen hätten. Denn insoweit müsse der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen den bei der Stadt Freital gestellten Antrag gegen sich gelten lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Thomas Kujawa schrieb am 15.04.2016

sinnvoll für lesende Eltern wäre der Hinweis, dass der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. August 2013 ab dem vollendeten Lebensjahr gilt.

http://www.familienfreund.de/news-fuer-mitarbeiter/rechtsgutachten-zum-rechtsanspruch-u3-tagesbetreuung-ab-1-august-2013.html

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