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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.06.2007
5 E 1854/06 (3), 5 E 1495/06 (1) -

Luftsicherheitsgesetz wird dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt

Piloten wehren sich gegen charakterliche Eignungsprüfung

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat zwei anhängige Verwaltungsstreitverfahren über den Widerruf von Lizenzen von Privatluftfahrzeugführern ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 7 Abs. 1 Nr. 4 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verfassungsgemäß ist.

Streitgegenstand in beiden Ausgangsverfahren ist der Widerruf von erteilten Luftfahrerscheinen für Privatluftfahrzeugführer (PPL) durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Behörde hatte beide Lizenzinhaber aufgefordert, sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem seit Januar 2005 geltenden LuftSiG zu unterziehen. Diese kamen der Aufforderung nicht nach.

Das Luftsicherheitsgesetz wurde in Folge der Ereignisse vom 11.09.2001 und vom Januar 2003, als ein geistig verwirrter Mensch drohte, einen entführten Motorsegler in Frankfurt am Main zum Absturz zu bringen, erlassen. Es verfolgt nach seinem § 1 den Zweck, vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen zu schützen. Das Gesetz sieht erstmals eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aller etwa 45.000 Piloten in Deutschland, die nicht nur Segelflugzeuge oder Heißluftballone steuern, vor. Die Sicherheitsüberprüfung dient dabei weniger dem Ziel, die fliegerische Eignung festzustellen - dies war schon immer Voraussetzung für eine Privatluftfahrzeugführerlizenz -, sondern vor allem der charakterlichen Überprüfung des Betroffenen.

Beide Piloten lehnten eine solche Überprüfung mit der Begründung ab, ihre charakterliche Eignung sei bereits bei der Erteilung ihrer Lizenzen überprüft und positiv festgestellt worden und bedürfe keiner erneuten Überprüfung. Sie wenden sich vor allem gegen die durch das LuftSiG eingeführte ungewöhnlich weit gehende Abfrage von Erkenntnissen über ihre Person bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, beim Bundeszentralregister, beim Ausländerzentralregister, bei der Ausländerbehörde, bei den Flugplatzbetreibern und Luftfahrtunternehmen, bei den gegenwärtigen Arbeitgebern der Betroffenen und bei den Strafverfolgungsbehörden.

Beide Kläger rügen, die Überprüfungen erfolgten grundlos und ohne jeden Anlass, da sie sich seit Jahren beanstandungsfrei als Luftfahrer betätigt hätten. Das Überprüfungsprogramm verletze den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG), ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil nur Luftfahrer, nicht aber andere potentielle Gefährder - wie etwa Fahrer von Tanklastwagen - einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterlägen. Das LuftSiG sei überdies ungeeignet, sein Ziel zu erreichen, da sich Terroristen von Rechtsvorschriften nicht abhalten ließen, Anschläge zu verüben und überdies im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland jedermann mit einer von einer ausländischen Behörde erteilten Lizenz fliegen könne, ohne dass er einer Sicherheitsüberprüfung nach dem LuftSiG unterläge und ohne dass deutsche Behörden die Möglichkeit hätten, die Geltung der ausländischen Lizenz für den Bereich des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Letztlich rügen die Kläger, dass der Bundesrat dem LuftSiG nicht zugestimmt habe, obwohl Art. 87 d Abs. 2 GG dies verlange.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 15.02.2006 die sog. Abschussermächtigung (§ 14 Abs. 3 LuftSiG) für verfassungswidrig erklärt. Es befand, dass die Ermächtigung der Streitkräfte, durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte keine Gelegenheit, die sonstigen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ein sog. abstraktes Normenkontrollverfahren, das die Länder Bayern und Hessen beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht haben, ruht derzeit. Die jetzigen Beschlüsse der Verwaltungsgerichts Darmstadt, mit denen ein sog. konkretes Normenkontrollverfahren (= aus Anlass eines konkreten Streitfalls) eingeleitet wird, wird Anlass bieten, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wieder aufzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 28.06.2007

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