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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.01.2013
VG 5 K 292.11 u.a. -

Keine Wechselschicht- oder Schichtzulage für Feuerwehrbeamte

Gemeinschaftsrecht gebietet Gleichbehandlung von Bereitschaftsdienst und Volldienst nur arbeitszeit- und nicht besoldungsrechtlich.

Feuerwehrbeamten des Landes Berlin, die im Einsatzdienst oder auf der Feuerwehrleitstelle tätig sind, steht für die Zeit ab April 2011 kein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschicht- bzw. Schichtzulage zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Land Berlin die Zahlung einer solchen Zulage ab April 2011 mit der Begründung eingestellt, die Kläger hätten hierauf keinen Anspruch, weil ihr Dienst in allen Schichten Anteile von Bereitschaftsdienst enthalte und daher kein Wechselschicht- bzw. Schichtdienst als Volldienst sei. Die Kläger forderten die Fortzahlung der Zulage. Ihr Dienstbereich sei rund um die Uhr im Volldienst besetzt. Auch im Bereitschaftsdienst seien sie in hohem Maße in Anspruch genommen und daher wie bei durchgehendem Volldienst belastet. Bereitschaftsdienstzeiten seien in vollem Umfang Arbeitszeit. Dies ergebe sich aus Europarecht.

Durch Bereitschaftsdienst unterbrochene Arbeitszeit ist nicht als Volldienst einzustufen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klagen ab. Ein Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulage bestehe nur, wenn im Dienstplan Volldienst vorgesehen sei und dieser auch individuell vom einzelnen Beamten geleistet werde. Werde die Arbeit durch Zeiten eines Bereitschaftsdienstes unterbrochen, liege kein Volldienst vor. Sowohl im Einsatzdienst als auch auf der Leitstelle seien jedoch für alle Schichten Bereitschaftsdienstzeiten festgelegt. Auch tatsächlich fielen dort regelmäßig Zeiten reiner Bereitschaft an. Die Kläger seien daher nicht wie bei durchgehendem Volldienst belastet. Das Gemeinschaftsrecht gebiete eine Gleichbehandlung von Bereitschaftsdienst und Volldienst nur arbeitszeit-, nicht jedoch besoldungsrechtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 15298 Dokument-Nr. 15298

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