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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.03.2010
VG 24 A 340.07 -

VG Berlin: Ausländer kann bei einer Abschiebung nicht für Flugkosten in der Businessklasse in Anspruch genommen werden

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit muss beachtet werden

Wird ein Ausländer bei seiner Abschiebungen wegen seiner Gefährlichkeit von zwei Polizeibeamten auf dem Flug ins Bestimmungsland begleitet, kann der Abgeschobene nicht für die Kosten des Flugs in der Businessklasse herangezogen werden. Auch hier muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger im April 2004 auf dem Luftwege in Begleitung von Beamten der Bundespolizei abgeschoben worden. Während für die beiden Polizeibeamten auf dem Hinflug - ebenso wie für den Kläger - die Economyklasse gebucht wurde (Flugpreis jeweils 495,97 Euro), wurden für den Rückflug Plätze der Businessklasse dieser Fluggesellschaft in Anspruch genommen (Flugpreis je 960,69 Euro). Die Berliner Ausländerbehörde nahm den Kläger, der sich zwischenzeitlich wieder in Deutschland aufhält, für die Gesamtkosten seiner Abschiebung in Höhe von 4.924,68 Euro in Anspruch, wovon 2.913,32 Euro auf Flugkosten für die Polizeivollzugsbeamten entfielen.

Laut Bundesreisekostengesetz sind nur Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattungsfähig

Die gegen den Kostenbescheid gerichtete Klage hatte insoweit Erfolg, als die Behörde von dem Kläger die Reisekosten für den Rückflug in Höhe zweier Businessklasse-Flüge verlangt hatte. Das Verwaltungsgericht Berlin führte aus, zwar habe die Abschiebung des als gewalttätig aufgefallenen Klägers aus Sicherheitsgründen in Begleitung zweier Bundespolizisten erfolgen dürfen. Nach dem Bundesreisekostengesetz seien bei Benutzung eines Flugzeugs aber regelmäßig nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattungsfähig. Dienstliche Gründe, die im Einzelfall ein Abweichen hiervon rechtfertigten, hätten hier nicht vorgelegen. Zwar sehe die Auslandsreisekostenverordnung vor, dass Flugreisen grundsätzlich in Höhe der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet würden. Die hierdurch vorgenommene Umkehrung der gesetzlichen Grundregel sei aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht hinzunehmen, da dem Ausländer ansonsten mehr als die mit der Abschiebung notwendig verbundenen Kosten abverlangt würden. Im Übrigen seien die geltend gemachten Personal- und Sachkosten allerdings nachvollziehbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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Dokument-Nr.: 9815 Dokument-Nr. 9815

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