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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19.07.2016
VG 13 L 149.16 -

Geplante Asylunterkunft in Alt-Glienicke darf weiter gebaut werden

Vorhaben verstößt nicht gegen Gebot der Rücksichtnahme

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine in Berlin Treptow-Köpenick geplante Asylunterkunft vorerst weiter gebaut werden kann.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer verschiedener Grundstücke, die an ein etwa vier Hektar großes Grundstück in der Venustraße angrenzen. Dort plant die landeseigene Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) auf einer Teilfläche von etwa 1,5 Hektar die Errichtung einer temporären Wohnanlage in Containerbauweise. Sie soll aus acht Wohnkomplexen und zwei Komplexen für Personal-, Lager und Gemeinschaftsräume zur Unterbringung von maximal 500 Flüchtlingen bestehen; das Vorhaben ist auf drei Jahre ab Aufnahme der Nutzung befristet. Hiergegen wenden sich die Antragsteller.

Beeinträchtigungen durch eine längstens für drei Jahre geplante Unterkunft für Flüchtlinge sind hinzunehmen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den gegen das Vorhaben gerichteten Eilantrag zurück. Zwar könnten sich Grundstückseigentümer in einem festgesetzten oder einem "faktischen" Baugebiet grundsätzlich gegen Vorhaben wehren, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig seien. Dieser Gebietserhaltungsanspruch bestehe dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück in unterschiedlichen Baugebieten befänden. Dies sei hier der Fall. Denn die geplante Containeranlage liege im Außenbereich, während sich die Grundstücke der Antragsteller innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befänden. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn es entspreche den erleichterten Vorgaben des Baugesetzbuches, wonach mobile Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Außenbereich auf längstens drei Jahre befristet errichtet werden könnten. Da die Unterkunft danach zurückgebaut werden müsse, seien die damit verbundenen Beeinträchtigungen vorübergehend hinzunehmen. Über die lärmintensiveren Nebenanlagen (Kleinkinderspiel-, Boltz- und Grillplatz) wird die Senatsverwaltung noch entscheiden; die BIM hat insofern Lärmschutzwälle bzw. -wände zugesagt. Sie will darüber hinaus Sichtschutzzäune zwischen der Containeranlage und den Wohnhäusern der Antragsteller errichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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