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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.08.2015
2 K 3951/15 -

Eilanträge gegen Flüchtlings­unterkünfte in Hochdorf erfolglos

Baurechtliches Verbot der Rücksichtnahme nicht verletzt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Eilanträge zweier Nachbarn gegen die Errichtung einer Gemeinschafts­unterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in Hochdorf (Kreis Esslingen) abgelehnt.

Die Landratsamt Esslingen erteilte am 11.05.2015 dem Landkreis Esslingen die auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; die Umgebung besteht aus Feldern, Wiesen und Wald. Die Grundstücke zweier Nachbarn (Antragsteller) grenzen nördlich an das Baugrundstück an. Auf diesen bauen die Antragsteller Tierfutter an bzw. halten dort Pferde und Ponys. Gegen die erteilte Baugenehmigung hatten die Antragsteller erfolglos Widerspruch erhoben und stellten am 4. August 2015 beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag.

Bauvorhaben verstößt gegen keine nachbarschützenden Vorschriften

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Eilantrag zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften. Ob das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungs-, des Landschafts- oder des Regionalplans widerspreche oder, wie von den Antragstellern auch geltend gemacht, in den Lebensraum des Gebirgsgrashüpfers eingreife, könne dahinstehen. Mangels einer Verletzung in subjektiven Rechten könnten sich die Antragsteller nicht darauf berufen. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Landratsamt Esslingen versuche mithilfe des Bauvorhabens seiner gesetzlichen Pflicht, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Da die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unterbringungskapazitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen/Sammelunterkünfte gebaut werden müssten. Dem stünden auf Seiten der Antragsteller keine durch das Bauvorhaben zu erwartenden, im Rahmen des Baurechts zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gegenüber, die die Antragsteller besonders schutzwürdig erscheinen ließen.

Nutzung der Grundstücke und Pferdehaltung wird durch Flüchtlingsunterkunft nicht beeinträchtigt

Soweit die Antragsteller vortragen würden, sie befürchteten Lärmbelästigungen und rechneten damit, dass die untergebrachten Flüchtlinge ihren Müll achtlos wegwürfen und so die Tierhaltung und die Futtergewinnung gefährdeten, seien derartige Belästigungen nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht. Dass die Antragsteller in der Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt oder gar gehindert wären, sei nicht ersichtlich. Sie könnten ihre Grundstücke weiterhin zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen. Die Pferdehaltung der Antragsteller werde durch die Flüchtlingsunterkunft ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Grundstück, auf dem die Antragsteller die Pferde hielten, liege über 200 Meter vom Baugrundstück entfernt. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handele es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, selbst wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten von Flüchtlingen teilweise von denen der Ortsansässigen abheben sollten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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