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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.09.2016
VG 10 L 313.16 u.a. -

Musikfestival "Lollapalooza" darf im Treptower Park stattfinden

Durch Absage des Festivals würden Land Berlin und Veranstalter erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das "Lollapalooza Festival 2016" am 10. und 11. September 2016 im Treptower Park stattfinden darf.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich Anwohner gegen die den Veranstaltern des Musikfestivals erteilte Genehmigung mit der Begründung gewandt, dass die Entscheidung, den Treptower Park als Veranstaltungsort auszuwählen, ihre Interessen nicht berücksichtige. Die zu erwartende Lärmbelästigung sei unzumutbar. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt rechtfertigte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung u.a. mit der herausragenden (musik-)kulturellen Bedeutung der Veranstaltung für Berlin als Kulturstadt. Ein Ausfall der Veranstaltung würde zu einem nicht mehr gutzumachenden Imageschaden für Berlin als Gastgeber derartiger Ereignisse führen. Der Veranstalter befürchtete für den Fall der Absage der weitgehend ausverkauften Veranstaltung einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Demgegenüber würden die Antragsteller nur an drei Tagen - nicht zur Schlafenszeit - Lärmbelastungen ausgesetzt, bei denen Gesundheitsbeschädigungen ausgeschlossen seien.

Abwägungsentscheidung des Gerichts fällt zugunsten der Veranstaltung aus

Nach der vom Verwaltungsgericht Berlin getroffenen Abwägungsentscheidung kann die Veranstaltung stattfinden. Ob es sich bei dem Festival um eine Veranstaltung von herausragender Bedeutung handele, für die ausnahmsweise von den maximal zulässigen Immissionswerten abgewichen werden dürfe, sei zwar zweifelhaft. Dies könne erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Auch wenn eine Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht zu erwarten sei, übersteige der genehmigte Beurteilungspegel den maximal zulässigen Wert und führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betroffenen Anwohner. Die Genehmigung sei aber gerade noch und nur wegen der im angefochtenen Bescheid angeordneten Verpflichtung des Veranstalters zur Bereitstellung von Ersatzunterkünften für die am stärksten vom Lärm betroffenen Anwohner - nach Anhang 2 der Genehmigung für über 1.600 Standorte - rechtmäßig. Wegen der zu erwartenden lauten Musikdarbietungen für jeweils 12 Stunden an zwei Tagen müssten auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand einzelner Anwohner bzw. auf die besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen individuelle Lösungen gefunden werden. Der Veranstalter habe erklärt, dass Anfragen für Ersatzunterkünfte und Kostenübernahmeerklärungen zügig und im Zweifel zu Gunsten der Anwohner bearbeiten würden. Im Fall einer Absage des Festivals entstünden dem Land Berlin und dem Veranstalter ganz erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 23143 Dokument-Nr. 23143

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Klaus Miehling schrieb am 09.09.2016

"Lärmbelastungen ausgesetzt, bei denen Gesundheitsbeschädigungen ausgeschlossen seien" - Da hat man offenbar nur an Gehörschäden gedacht. Was aber ist mit der nervlichen Belastung durch die aggressive Musik? Und wie lässt sich das Urteil mit der laut GG garantierten "Unverletzlichkeit der Wohnung" vereinbaren? Warum ist man bei Zwangsbeschallung nicht ebenso konsequent wie beim Zwang zum Passivrauchen?

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