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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.04.2019
6 K 13.19 -

Satiriker gegen Bundeskanzlerin: Jan Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

Unterlassungs­begehren wegen Ausschluss der Wiederholung unzulässig

Der Satiriker und TV-Moderator Jan Böhmermann kann von der Bundesrepublik Deutschland keine Unterlassung im Zusammenhang mit Äußerungen der Bundeskanzlerin in einem Telefongespräch mit dem früheren türkischen Ministerpräsidenten zum sogenannten "Schmähgedicht" verlangen. Der Sprecher der Bundesregierung durfte im April 2016 mitteilen, die Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident hätten darin übereingestimmt, dass es sich dabei um einen "bewusst verletzenden Text" handele. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger sieht sich durch die Äußerung der Bundeskanzlerin bzw. die Mitteilung des Sprechers der Bundesregierung bei der Regierungspressekonferenz in seinen Grundrechten verletzt. Vorgerichtlich forderte er die Bundeskanzlerin vergeblich zu einer schriftlichen Unterlassungserklärung auf. Im Mai 2018 verklagte er die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung; hilfsweise begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass die öffentliche Erklärung vom April 2016 rechtswidrig ist. Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

Wiederholung der beanstandeten Erklärung ausgeschlossen

Das Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab. Das Unterlassungsbegehren sei unzulässig, weil eine Wiederholung der beanstandeten Erklärung nicht zu erwarten sei. Die Bundeskanzlerin habe sich bereits im April 2016 von ihrer Äußerung distanziert; zudem habe die Beklagte im Gerichtsverfahren eine Wiederholung ausgeschlossen.

Keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots

Die öffentliche Erklärung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Die Bundeskanzlerin könne sich auf ihre Kompetenz zur Staatsleitung stützten. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Kommunikation seien gewahrt, das Sachlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Die Äußerung stelle keine strafrechtliche Vorverurteilung dar, sondern sei ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil.

Öffentliche Erklärung ist durch Informationsinteresse der Bevölkerung und Ziel transparenten Regierungshandelns gerechtfertigt

Zudem habe die Erklärung ausdrücklich den hohen Wert betont, den die Bundesregierung der Presse- und Meinungsfreiheit beimesse. Daher sei es für die Beurteilung der Äußerung ohne Bedeutung, ob das Gedicht im Kontext betrachtet erlaubte Satire sei. Die öffentliche Erklärung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei durch das Informationsinteresse der Bevölkerung an den deutsch-türkischen Beziehungen und das Ziel transparenten Regierungshandelns gerechtfertigt. Demgegenüber gingen mit der Erklärung keine unangemessenen Nachteile für den Kläger einher.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm)

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Kommentare (3)

 
 
Bugs Funny schrieb am 16.04.2019

Mein Tag war lang und hart - Ignoranz, Inkompetenz und die dadurch verursachten Probleme überall. Kein Lichtblick, keine Hoffnung.

Dann lese ich diesen Satz: "Die Bundeskanzlerin könne sich auf ihre Kompetenz zur Staatsleitung stützten." und liege eine halbe Minute lachend am Boden. YMMD !

Danke!

Ingrid Okon antwortete am 17.04.2019

steh einfach wieder auf. Ich bin der Meinung, dass dieses Gedicht von Böhmermann, derart missraten ist, dass man nicht noch Gelder an Gerichte verschwenden muss. Die Bundeskanzlerin wegen so einem Mist zu verklagen, ist schon sehr anmaßend.

Morgenstern antwortete am 22.04.2019

Da stimme ich dir zu.

Was an diesem Mist des Böhmerm satirisch, originell oder auch erwähnenswert ist, ist mir schleierhaft. Ich mag den Türken nicht, aber als Mensch muss man ihn akzeptieren.

Das wars aber auch.

und Frau Merkel verklagen zu wollen, die Gerichte mit solchen Forderungen zu beschäftigen, finde ich schlicht dämlich.

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