wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 08.11.2018
6 K 7190/17 -

Asbesthaltige Klebstoffreste dürfen nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden

Feststellungsklage erfolglos

Im Rahmen einer Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge dürfen nach Entfernung der Bodenbeläge zurückbleibende asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall sind die Klägerinnen Eigentümerinnen und Verwalterinnen von Wohnungseigentum und beabsichtigen, in den Wohnungen asbesthaltige Bodenplatten zu entfernen und durch andere Beläge zu ersetzen. Eine Entfernung der bei der Demontage des Bodenbelags auf dem Estrich haften bleibenden asbesthaltigen Klebstoffreste wollen die Klägerinnen jedoch nicht veranlassen; diese sollen nach deren Vorstellungen vielmehr dort belassen und versiegelt beziehungsweise verdeckt werden. In dieser Form führten die Klägerinnen Arbeiten in einigen der Wohnungen durch.

Hinweis auf Gefahrstoffverordnung durch Land Nordrhein-Westfalen nach Kenntniserlangung aufgrund anonymer Anzeige

Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen durch eine anonyme Anzeige Kenntnis hiervon erhalten hatte, wies es die Klägerinnen darauf hin, dass nach der bei der Sanierung von Asbest-Platten zu beachtenden Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie dem einschlägigen technischen Regelwerk zunächst eine Untersuchung des unter den alten Platten befindlichen Klebers erforderlich sei und Klebstoffreste - sofern deren Asbestfreiheit nicht positiv festgestellt werde - regelmäßig zu entfernen seien.

VG: Überdeckungs- bzw. Versiegelungsarbeiten stellen verbotene Tätigkeit im Sinne der Gefahrstoffordnung dar

Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerinnen berechtigt sind, wie von ihnen beabsichtigt vorzugehen, hat das Verwaltungsgericht nunmehr abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die von den Klägerinnen geplanten Überdeckungs- beziehungsweise Versiegelungsarbeiten seien als verbotene Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu qualifizieren.

Abstrakte Gefährdung von Personen als Verbotsvoraussetzung ausreichend

Dies gelte auch in Ansehung der Tatsache, dass die Klebstoffreste lediglich überdeckt und damit ihrerseits weder verändert noch (weiter) beschädigt werden sollten, denn zwingende Voraussetzung der insofern maßgeblichen Verbotsnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV sei nicht die tatsächliche Freisetzung von Asbest durch die jeweilige Tätigkeit; ausreichend sei schon der bloße Kontakt zu dem Gefahrstoff. Die hiernach für ein Verbot ausreichende abstrakte Gefährdung von Personen bestehe bereits bei Arbeiten im unmittelbaren Gefährdungsbereich des Gefahrstoffs, wie es beim Einschließen beziehungsweise Überdecken asbesthaltiger Klebstoffreste der Fall sei.

Gefährdungspotential bei Beschichtung oder Überbauung unverändert

Die Versiegelung von asbesthaltigen Klebstoffresten stelle auch keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeit dar. Denn Abbrucharbeiten beträfen nur den Rückbau oder die Entfernung baulicher Anlagen oder Anlagenbestandteile - das Versiegeln beziehungsweise Überdecken asbesthaltigen Klebers stelle aber gerade keine Entfernung desselben dar. Auch auf eine Instandhaltung seien die von den Klägerinnen angedachten Arbeiten nicht gerichtet. Sanierungsarbeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung lägen ebenfalls nicht vor. Das von dem asbesthaltigen Kleber ausgehende Gefährdungspotenzial bleibe bei einer Beschichtung oder Überbauung unverändert bestehen. So sei nicht auszuschließen, dass - etwa infolge denkbarer Veräußerungen der Wohnungen in den Folgejahren - die Existenz der asbesthaltigen Kleberreste nach Versiegelung und Überdeckung mit einem neuen Bodenbelag in Vergessenheit gerate. In der Folge könne es sodann bei späteren Arbeiten an den Gebäuden oder gar deren Abriss zu Gefahren im Sinne einer unbeabsichtigten und unerkannten Freisetzung von Asbestfasern kommen könnte. Das laufe aber auf eine Verlängerung der Problemlage hinaus und widerspreche dem Zweck der Regelungen der Gefahrstoffverordnung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26746 Dokument-Nr. 26746

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26746

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung