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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15.04.2011
7 K 2213/09 -

VG Aachen: Verwaltungsgebühren müssen auch für "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen gezahlt werden

Entstehender Verwaltungsaufwand bei Leerfahrten und bei "normalen" Abschleppmaßnahmen gleich

Auch wenn ein Autofahrer vor dem Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, hat er neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschlepp­unternehmer zudem Verwaltungsgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Rechtsanwalt, hatte in der Nähe des Justizzentrums Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Aachener Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro. Ein besonderer Verwaltungsaufwand sei der Stadt Aachen nicht entstanden, denn diese lasse ja - eine Aachener Besonderheit - ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.

Stadt darf für Leerfahrten dieselbe Regelgebühr erheben wie für "normale" Abschleppmaßnahmen

Das Gericht entschied, dass die Stadt für so genannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrolliere müsse, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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Dokument-Nr.: 11585 Dokument-Nr. 11585

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