wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 30. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.12.2017
14 U 50/17 -

Blockieren einer Straße durch auf Fahrbahn Einfahrenden: Vor­fahrts­berechtigter muss auf Verkehrshindernis achten

Mitverschulden von 50 % nach Kollision aufgrund besonderer Unaufmerksamkeit

Ein in eine Straße einfahrender Fahrzeugführer darf nicht quer zur Fahrbahn stehen bleiben. Dennoch trifft dem Vor­fahrts­berechtigten besondere Sorgfaltspflichten. Übersieht er das Verkehrshindernis, so ist ihm eine besondere Unaufmerksamkeit und ein Mitverschulden von 50 % an der Kollision anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall als die Fahrerin eines Opels, nachdem sie auf die Straße eingefahren ist, quer auf der Fahrbahn stehen blieb und der vorfahrtsberechtigte Fahrer eines BMW mit ihrem Fahrzeug kollidierte. Die Opelfahrerin wollte die andere Fahrbahn erreichen, konnte auf dieser aber verkehrsbedingt nicht einfahren. Der BMW-Fahrer klagte aufgrund der Kollision gegen die Opelfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht sprach ihm zwar einen Schadensersatzanspruch zu, lastete ihm aber zugleich ein Mitverschulden an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Haftungsverteilung von 50 %

Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Kläger. Zwar habe die Beklagte einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO begangen. Sie habe ihre Pflicht zum Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in die Fahrbahn verletzt. Jedoch sei dem Kläger ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten. Er sei zwar gegenüber der Beklagten bevorrechtigt gewesen. Er habe aber die Kollisionsgefahr mit dem Beklagtenfahrzeug rechtzeitig erkennen und vermeiden können. So hätte ein Abbremsen oder eine leichte Ausweichbewegung den Zusammenstoß verhindert. Dem Kläger sei daher eine besondere Unaufmerksamkeit und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO anzulasten. Die Verschuldensanteile der Parteien seien gleich hoch zu bewerten, so dass eine Haftungsverteilung von 50 % bestehe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil vom 22.02.2017
    [Aktenzeichen: 8 O 222/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 42
NJW-Spezial 2018, 42
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2018, Seite: 189
NZV 2018, 189

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26597 Dokument-Nr. 26597

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26597

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Henry Werner Heinrich schrieb am 29.10.2018

In meinem Fall war ich laut Amtsgericht Oranienburg alleinig schuld, obwohl das vorfahrtsberechtigte Kfz mit meinem etwas vorstehenden Kfz an der Straßeneinmündung kollidierte.(Dez.2005)

Ich hatte mich an die Sichtgrenze vorgetastet und blieb stehen, als sich von links besagtest Auto näherte. Mehrere Sekunden später fuhr es ziemlich ungebremst in meinen linken vorderen Kotflügel !

Auto hatte Totalschaden und ich Prellungen am Kopf und Knie.

Später bei der Gerichtsverhandlung ging es lediglich um den Führerschein und die Höhe der Geldstrafe , da mir 1,17 Promille nachgewiesen worden sind . Daß ich auch der Unfallverursacher gewesen sein soll, entnahm ich erst dem schriftlichen Urteil, welches mir erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zugestellt wurde. Sämtliche negativen Folgen - über etliche Jahre hinweg -welches dieses Ereignis mit sich zog , erspare ich mir hier aufzuzählen !

Autobumser schrieb am 25.10.2018

Bei solcher Rechtssprechung frage ich mich immer, wozu wir überhaupt Gesetze im vorhandenen Umfang benötigen. §1 StVO würde doch voll ausreichen; wozu noch Vorschriften zur Vorfahrt und Wartepflichten wenn im Endeffekt sowieso alles "relativ" ist?

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?