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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2018
- BVerwG 1 C 21.17 -
Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung
BVerwG zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch
Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Es besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung). Nach Unionsrecht kann allein aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, serbische Staatsangehörige, wandten sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer
OVG erklärt Abschiebung für rechtswidrig
Den gegen die Leistungsbescheide gerichteten Klagen gab das Verwaltungsgericht Berlin statt. Die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Die
Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs bleibt bei fehlender Anordung zum Einreiseverbot unberühren
Auf die Revision des Beklagten änderte des Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil und wies die Klagen ab. Dass im Abschiebungszeitpunkt eine Entscheidung über ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.08.2015
[Aktenzeichen: 29 K 8.15 und 10.15] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2016
[Aktenzeichen: 12 B 18.15]
- Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt nicht Rechte eines Ausländers
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 11.15]) - Arbeitgeber muss Kosten einer rechtswidrigen Abschiebungshaft nicht tragen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 6.12])
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Dokument-Nr. 26336
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