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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016
- BVerwG 1 C 11.15 -
Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt nicht Rechte eines Ausländers
Pflicht des Ausländers zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebung bleibt bestehen
Ist gegen einen ausreisepflichtigen Ausländer ein Strafverfahren eingeleitet worden und noch nicht abgeschlossen, verletzt die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine eigenen Rechte des Ausländers. Das Zustimmungserfordernis dient vielmehr ausschließlich dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft steht daher der Pflicht des Ausländers zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Entscheidung lag der Fall einer peruanischen Staatsangehörigen zugrunde, die im Juni 2010 in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen wurde. Gegen sie wurde ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet und
Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft begründet keine eigene Rechtsverletzung der Klägerin
Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2012
[Aktenzeichen: 9 K 2708/11] - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2016
[Aktenzeichen: 5 Bf 1/13]
- Arbeitgeber muss Kosten einer rechtswidrigen Abschiebungshaft nicht tragen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 6.12]) - VG Berlin: Ausländer kann bei einer Abschiebung nicht für Flugkosten in der Businessklasse in Anspruch genommen werden
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: VG 24 A 340.07])
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Dokument-Nr. 23613
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