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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.08.2013
- 2 K 463/13.TR -
Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Kultur- und Tourismusförderabgaben
Klagender Beherbergungsbetrieb hätte rechtzeitig Widerspruch einlegen müssen
Ein Beherbergungsbetrieb, der gegen die Heranziehung zu Kultur- und Tourismusförderabgaben keinen Widerspruch eingelegt hat, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Abgaben gegen die Stadt Trier. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die Satzung über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe der beklagten Stadt für unwirksam erklärt hatte, erfolglos die
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz erkennbar
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Da die Beklagte eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 16644
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