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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.02.2019
- 5 K 773/18.KO -
Veranlagung "tourismusferner" Berufsgruppen zulässig: Auch Rechtsanwalt muss Tourismusbeitrag zahlen
Heranziehung von Rechtsanwälten zum Tourismusbeitrag nach neuer Gesetzeslage nicht (mehr) zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Heranziehung von Rechtsanwälten zum Tourismusbeitrag zulässig ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bereits seit vielen Jahren in der Stadt Boppard als
Rechtsanwalt hält Forderung des Tourismusbeitrags für unzulässig
Auf dieser Grundlage zog die Stadt auch den Kläger zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2017 in Höhe von 234 Euro heran. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass er bisher zu keinem Zeitpunkt vom Tourismus der Stadt Boppard profitiert habe und dies auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Erhalte er somit aber keinerlei Gegenleistung, sei die Stadt auch nicht berechtigt, einen
VG hält Erhebung des Tourismusbeitrags für zulässig
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage des Rechtsanwalts ab. Zur Erhebung eines Tourismusbeitrags genüge bereits die bloße Möglichkeit, aus dem Tourismus Vorteile zu ziehen. Das treffe auch auf Rechtsanwälte zu, die etwa durch die juristische Beratung von Hotel- und Gaststättenbetreibern zumindest mittelbare Umsätze aus dem Tourismus erwirtschaften könnten. Ob dies auch im konkreten Fall des Klägers erfolgt sei, spiele keine Rolle. Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes sei es nicht mehr erforderlich, dass Vorteile aus dem Tourismus "erwachsen"; vielmehr genüge es, wenn solche Vorteile "geboten werden". Dabei schloss sich das Verwaltungsgericht einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom Dezember 2018 (6 C 11698/17.OVG) an, wonach die Heranziehung von Rechtsanwälten zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27114
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