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Amtsgericht München, Urteil vom 11.07.2012
- 472 C 7527/12 -
Mieter darf keine ganzflächige Verglasung des Balkons ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen
Bauliche Änderungen der Mietsache bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Einwilligung des Vermieters
Ein Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss eine Münchnerin im Jahr 1984 einen Mietvertrag über eine in der Stadt gelegene Wohnung ab. Im Mietvertrag war ausdrücklich vereinbart, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vorgenommen werden dürfen.
Mieterin baut ohne Erlaubnis ganzflächige Verglasung auf dem Balkon an
Viele Jahre später, nämlich 2006, brachte diese
Mieterin verweigert Demontage der Glaswand
Daraufhin forderte sie ihr
Vermieter habt Anspruch auf Beseitigung der Verglasung
Der
Mietvertragliche Regelung schließt eigenmächtige Veränderungen ausdrücklich aus
Diese klare Regelung schließe eigenmächtige Veränderungen seitens der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 16021
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