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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2010
- 2 C 54.09 -
Beamter hat bei Dienstreise Anspruch auf Erstattung von Verpflegung inklusive Getränke
Ausreichende Getränke sorgen für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Angestellten
Das Bundesverwaltungsgericht hat entscheiden, dass ein vollständiges und vollwertiges Mittagessen auch ein Getränk beinhaltet. Daher hat ein Bundesbeamter auf einer Fortbildungsreise nicht nur Anspruch auf ein unentgeltliches Mittagessen sondern auch auf ein Getränk und muss dieses nicht auf eigene Kosten erwerben.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Bundesbeamter auf einer vier Tage dauernden Fortbildungsreise. Bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung erhalten
Verpflegungspauschal umfasst alle zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit notwendigen Lebensmittel
Das Bundesverwaltungsgericht bejaht diese Auffassung. Der maßgebliche Begriff der Verpflegung erfasse nach der Verkehrsanschauung die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen. Hierzu gehöre nach allgemeinkundigen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch
Bundesrepublik muss Kosten für Getränke erstatten
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland muss ihrem Beamten daher weitere 38,40 Euro Reisekosten erstatten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 08.02.2007
[Aktenzeichen: VG M 17 K 06.1580] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.07.2009
[Aktenzeichen: VGH 14 B 08.583]
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Dokument-Nr. 10804
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