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Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 25.09.2018
- VerfGH 24/17 -
AfD scheitert mit Normenkontrollantrag gegen Absenkung des Wahlalters bei Kommunalwahlen
Auch Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Teilnahmerecht von 14- bis 17-Jährigen und Ausländern an Einwohneranträgen verfassungsgemäß
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Absenkung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre für Kommunalwahlen nicht gegen die Thüringer Verfassung verstößt. Weiterhin entschied der Verfassungsgerichthof, dass das Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie das Teilnahmerecht der 14- bis 17-Jährigen und von Ausländern an Einwohneranträgen verfassungsgemäß ist.
Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG - wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern bestimmten Vorgaben des Grundgesetzes entsprechen müsse - einen Rahmen ziehe, innerhalb dessen es den Ländern freisteht, Regelungen zum Wahlalter zu treffen.
Kommunikationsfunktion der Wahl setzt Mindestmaß an Reife und Einsichtsfähigkeit der Wahlberechtigten voraus
Eine bestimmte Altersgrenze werde damit nicht vorgegeben. Absenkungen des Mindestwahlalters fänden ihre Begrenzung allerdings in der Funktion der Wahlen als zentrale politische Integrationsvorgänge der Demokratie. Die Kommunikationsfunktion der
Einsichtsfähigkeit und Verständnis für Bedeutung von Wahlen bei 16- und 17-Jährigen nicht offenkundig zu verneinen
Bei einer typisierenden Betrachtung habe der Gesetzgeber mit der Absenkung des Wahlalters den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Vorhandensein politischer Einsichtsfähigkeit in kommunale Belange und ein Verständnis für die Bedeutung von Wahlen lasse sich bei 16- und 17-Jährigen nicht offenkundig verneinen. Außerdem verstoße es nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der
Auch Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden verfassungsgemäß
Das Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen
Teilnahmerecht von Ausländern an Einwohneranträgen nicht zu beanstanden
Das Teilnahmerecht von Ausländern an Einwohneranträgen verstoße nicht gegen das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität. Im Unterschied zu
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2018
Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 26483
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