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Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 17.03.2017
S 29 AS 49/17 ER -

Hilfebedürftig nach SGB II trotz Miteigentumsanteil an Immobilie und Namensrecht

Jobcenter muss Grundsicherungsleistungen fortzahlen

Auch wenn jemand über einen rechtlich umstrittenen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Nigeria und an einem chinesischen Namensrecht verfügt, so hat der Antragsteller einen vorläufigen Anspruch auf Leistungen aus dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II, "Hartz IV"). Dies hat das Sozialgericht Osnabrück im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Im hier zu prüfenden Fall erhielt der Antragsteller vom zuständigen Jobcenter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 03.06.2016 bis 31.10.2016 als Darlehen. Einen Fortzahlungsantrag lehnte das Jobcenter unter Hinweis auf die fehlende Hilfebedürftigkeit ab. Der Antragsteller sei im Februar 2016 nach Nigeria gereist, um einen Miteigentumsanteil an dem Haus seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu verkaufen. Dafür hatte er im Jahr 2002 10.000 € aufgewendet. Darüber hinaus hatte der Antragsteller sich am 01.08.2016 einen Namen für eine Firma in China reservieren lassen.

SG: Keine Möglichkeit in absehbarer Zeit an verwertbares Vermögen zu gelangen

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers vorliegt. Er verfügt nicht über verwertbares Vermögen. Ein solches stellt insbesondere nicht ein Zahlungsanspruch gegen den Cousin seiner getrennt lebenden Ehefrau wegen der Immobilie in Nigeria dar. Es hat sich herausgestellt, dass der Cousin nicht zahlungswillig ist. Die Durchsetzung dieses Anspruches - dessen Voraussetzungen nicht geklärt sind - ist in einer fremden Rechtsordnung in absehbarer Zeit zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie in Nigeria wird Zeit kosten.

Namensrecht stellt keinen Marktwert dar

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass das Namensrecht keinen verwertbaren Vermögensgegenstand darstellt. Insoweit hat das Gericht nach Internetrecherche darauf hingewiesen, dass alleine das Namensrecht keinen Marktwert darstellt. Allein aus dem vom Antragsteller reservierten Namen kann nicht geschlossen werden, dass dieser auch Miteigentümer an der chinesischen Gesellschaft ist. Diese ist nach den Angaben des Antragstellers noch nicht rechtswirksam errichtet worden. Das hielt das Gericht auch für glaubhaft, da für die Errichtung einer solchen Gesellschaft - im Gegensatz zur Sicherung des Namensrechts - Kapital benötigt wird und der Antragsteller dieses Kapital nicht zur Verfügung hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2017
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ ra-online

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