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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15.07.2016
4 A 86/15 und 4 A 71/15 -

Ungleichbehandlung durch erhöhten Hundesteuersatz für bestimmte Hunde nicht ausreichend gerechtfertigt

Abstellen allein auf äußere Merkmale der Tiere nicht genügend

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen den Klagen gegen erhöhte Hundesteuersätze für bestimmte Hunderassen stattgegeben.

In den beiden zugrunde liegenden Verfahren ging es um Hunde der Rasse "Bullmastiff" bzw. "Bordeauxdogge", für welche die jeweiligen Hundesteuersatzungen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen "normalen Hund" vorsehen (400 Euro statt 75 Euro bzw. 800 Euro statt 110 Euro). Die Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassezugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Die beklagten Gemeinden hatten sich zur Begründung auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt, in denen (u.a.) auch diese Hunderassen als potentiell gefährlich bzw. als "Kampfhund" definiert werden.

Erhöhter Steuersatz setzt tatsächliche Anhaltspunkte für Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit der Hude voraus

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht stellte fest, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, wenn eine Gemeinde sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützt. Allerdings müssten in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die "verhaltenslenkende" Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten. Diese könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden. So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des "Bullmastiff" als potentiell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Ein Abstellen alleine auf äußere Merkmale (wie Größe und Gewicht) sei nicht ausreichend, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie etwa Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 23121 Dokument-Nr. 23121

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Kommentare (3)

 
 
Till Wollheim schrieb am 07.09.2016

Die Unwissenheit dieser Richter ist ein zum Himmel schreiender Skandal! Natürlich sind diese Hunde nicht vergleichbar mit Schäferhund und normaler Dogge. Der Hautunterschied ist ihre Unkontrollierbarkeit wenn sie einmal in Rage geraten sind und darüber hinaus die dann eintretende Schmerzunempfindlichkeit! Man will nicht einmal *diesen* Richtern wünschen, von so einem Tier angegriffen zu werden, so schlimm sind die Folgen!

klaus butzer antwortete am 18.12.2016

wenn man von einem solchen tier angegriffen wird

spielt die höhe der hundesteuer keine rolle

denn der schmerz bleibt mit oder ohne steuer der gleiche

Michael Sonntag antwortete am 11.07.2017

Ihre Unwissenheit scheint mir hier der größere Skandal zu sein. Ich bin selbst Halter eines solchen Hundes und diese angedichtete Unkontrollierbarkeit und Schmerzunempfindlichkeit ist lediglich auf das Adrenalin zurückzuführen. Ist übrigens bei ALLEN Hunden UND Menschen auch so! Sie können sich ja mal mit jmd unterhalten der schonmal von einem Schäferhund zerfleddert wurde. JEDER Hund ist individuell zu betrachten. Es sind ja auch nicht alle Menschen Gewaltbereit...#ErstDenkenDannReden!

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