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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012
- 2 S 3284/11 -
Höhere Hundesteuer für Bordeauxdogge und Mastiff rechtmäßig
Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer nicht zu beanstanden
Gemeinden in Baden-Württemberg dürfen Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff wegen ihrer Gefährlichkeit erhöht besteuern. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit blieb die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen erfolglos, das ihre Klage gegen den Hundesteuerbescheid einer Gemeinde abgewiesen hatte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hält eine Bordeauxdogge und einen Mastiff. Die Beklagte hat in ihrer Hundesteuersatzung bestimmt, dass für einen Kampfhund 480 Euro und für andere
Kläger hält 16-fach höhere Hundesteuer für ungerechtfertigt
Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin für April bis Dezember 2007 eine
Erhöhte Besteuerung von Kampfhunden soll Anzahl der gehaltenen gefährlichen Hunde verringern
Die Beklagte bezwecke mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden, die Zahl solcher im Gemeindegebiet gehaltenen
Gericht verneint Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz durch erhöhten Steuersatz
Der höhere Steuersatz für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2012
Quelle: erwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier
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[Aktenzeichen: 6 A 10038/10.OVG]) - Verwaltungsgericht Münster bestätigt erhöhte Hundesteuer für Rottweiler
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Dokument-Nr. 14051
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