Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Hundesteuer“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Hundesteuer“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.01.2019
- 4 A 144/18 HAL -
Erhöhte Hundesteuer für Miniatur Bullterrier zulässig
Miniatur Bullterrier darf trotz eigenständiger Rasse allein aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zugeordnet werden
Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, dass der Miniatur Bullterrier als "gefährlicher Hund" einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass für Hunde dieser Rasse die erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde von der Beklagten zur Zahlung der Hundesteuer für ihren Mini Bullterrier unter Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund herangezogen. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um einen gefährlichen Hund handele. Es handele sich um eine eigenständige Rasse, die nicht im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt werde.Das Verwaltungsgericht Halle wies die Klage ab. Der kommunale Satzungsgeber könne im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als generell gefährlicher Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug nehmen,... Lesen Sie mehr
Werbung
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017
- 1 K 919/16.WI -
Erhöhung der Hundesteuer um gut 80 Euro pro Hund und Jahr rechtmäßig
Verwaltungsgericht Wiesbaden billigt Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Erhöhung der Hundesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden von 98 Euro auf 180 Euro pro Hund und Jahr rechtmäßig ist.
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Hundesteuer eine Aufwandsteuer sei. Wer einen Hund halte, tätige Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand gehe über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs diene und könne damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein.... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017
- 6 A 10616/16.OVG -
Hundesteuer in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für "gefährlichen Hund" gerechtfertigt
Festgesetzter Steuersatz für gefährliche Hunde hat keine erdrosselnde Wirkung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 1.000 Euro im Jahr rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier, die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Ortsgemeinde Schüller (Verbandsgemeinde Obere Kyll) beträgt der Steuersatz für einen Hund 60 Euro und für einen gefährlichen Hund 1.000 Euro im Jahr. Gegen seine... Lesen Sie mehr
Werbung
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15.07.2016
- 4 A 86/15 und 4 A 71/15 -
Ungleichbehandlung durch erhöhten Hundesteuersatz für bestimmte Hunde nicht ausreichend gerechtfertigt
Abstellen allein auf äußere Merkmale der Tiere nicht genügend
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen den Klagen gegen erhöhte Hundesteuersätze für bestimmte Hunderassen stattgegeben.
In den beiden zugrunde liegenden Verfahren ging es um Hunde der Rasse "Bullmastiff" bzw. "Bordeauxdogge", für welche die jeweiligen Hundesteuersatzungen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen "normalen Hund" vorsehen (400 Euro statt 75 Euro bzw. 800 Euro statt 110 Euro). Die Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 06.10.2015
- 4 A 32/15 -
Kampfhundesteuer: Jährlich 1.200 Euro Hundesteuer für gefährliche Hunde ist zulässig
Verwaltungsgericht Schleswig bestätigt erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 6. Oktober 2015 im schriftlichen Verfahren über eine Klage des Besitzers eines nach dem Gefahrhundegesetz als gefährlich eingestuften Hundes gegen einen Hundesteuerbescheid seiner Heimatgemeinde entschieden.
Nach der fraglichen Hundesteuersatzung beträgt der Steuersatz für einen „normalen“ Hund 96 Euro pro Jahr, für einen als gefährlich eingestuften Hund hingegen 1.200 Euro pro Jahr. Der Hundehalter hatte sich in seiner Klage vor allem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 gestützt. Danach ist eine erhöhte Steuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde wegen... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014
- BVerwG 9 C 8.13 -
Kampfhundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig
Differenz von über 1.900 Euro zur regulären Hundesteuer kommt Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleich
Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen "normalen" Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 Euro. Für einen so genannten Kampfhund - hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler - erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage. Das Verwaltungsgericht... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.02.2014
- 2 K 637/13.TR -
Hundesteuersatz von 1.500 Euro jährlich für einen Kampfhund unzulässig
Deutlich überhöhter Steuersatz kommt einem Haltungsverbot gleich
Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500 Euro jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete... Lesen Sie mehr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2013
- 4 B 13.144 -
2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel
Zu hohe Hundesteuer entfaltet erdrosselnde Wirkung
Ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen zielt nicht mehr auf die Einnahmeerzielung, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfaltet damit eine erdrosselnde Wirkung und ist nicht rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor.
In dem vorzuliegenden Fall hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entsprechenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hatte. Beim Verwaltungsgericht München hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Steuersatz... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2013
- 6 C 11124/12.OVG und 6 C 11221/12.OVG -
Stadt Mainz darf Hundesteuer erhöhen
Hundesteuer entfaltet durch Höhe keine erdrosselnde Wirkung
Die Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Mainz, mit der die Hundesteuer für den ersten Hund von 120 Euro auf 186 Euro und für den zweiten Hund von 156 Euro auf 216 Euro im Jahr erhöht wurde, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die beiden Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls halten im Stadtgebiet von Mainz einen bzw. zwei Hunde. Sie wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die Erhöhung der Hundesteuer für nicht gefährliche Hunde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Normenkontrollanträge ab.Eine Hundesteuer von jährlich 186 Euro für den ersten und 216 Euro für jeden... Lesen Sie mehr
Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012
- 4 B 12.1389 -
Hund im Urlaub: Hundesteuer auch bei Aufenthalt des Hundes außerhalb des Gemeindegebiets fällig
Hundehalter scheitert mit Klage gegen den gegen ihn erhobenen Hundesteuerbescheid
Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben, wenn ein Hund sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
In dem vorzuliegenden Fall hat die beklagte Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen und zieht auf deren Grundlage die Hundehalter in ihrem Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wandte sich die Klägerin als Hundehalterin unter anderem mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der „Örtlichkeit“ der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein hinreichender Bezug... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Hundesteuer“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »