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BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.7/0/5(3)
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014
4 B 48/14 -

Schwerwiegende Verletzung der Aufsichtspflicht rechtfertigt sofortigen Entzug der Betreuungserlaubnis für Tagesmutter

Tagesmutter lässt Kleinkinder für einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde unbeaufsichtigt in der Wohnung zurück

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass bei einer schwerwiegenden Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Kinder­tages­pflege­person (hier: Tagesmutter) der Entzug der Betreuungserlaubnis mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt ist.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte eine Tagesmutter die ihr anvertrauten vier Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren für einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde allein in ihrer Wohnung zurückgelassen, um - ihren eigenen Angaben zufolge - in einer nahegelegenen Physiotherapie-Praxis einen Termin zu vereinbaren. Die Stadt Leipzig entzog der Tagesmutter daraufhin mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Von Gleichgültigkeit und fehlender Sorgfalt geprägte Einstellung als Grundhaltung zur Kindertagespflege nicht geeignet

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass es sich um eine gravierende Verletzung der Aufsichtspflicht gehandelt habe, da es zu einer erheblichen Gefährdung der Kinder gekommen sei. Diese wären nicht in der Lage gewesen, sich in einer Notsituation selbst zu helfen oder zumindest Hilfe herbeizuholen. Das Verhalten der Tagesmutter vermittle den Eindruck, dass sie ihre Aufgabe, sich während der Betreuungszeit um die Tagespflegekinder zu kümmern, nicht ernst nehme und eigene Belange und Interessen über das Kindeswohl stelle. Es gehe nicht alleine darum, dass die Tagesmutter die Wohnung verlassen habe, sondern vor allem darum, dass sie dies aus einem geringfügigen Anlass getan habe. Mit dieser Einstellung, die von Gleichgültigkeit und fehlender Sorgfalt geprägt sei, sei sie zur Kindertagespflege nicht geeignet. Da vor diesem Hintergrund auch zukünftig Gefährdungen der ihr anvertrauten Kinder zu befürchten seien, sei der Entzug der Betreuungserlaubnis mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt. Die Versicherung der Tagesmutter, die Kinder in der Zukunft nicht mehr während der Betreuungszeit alleine zu lassen, sei nicht ausreichend, um für die Zukunft von einer Eignung ausgehen zu können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2014
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Feodora schrieb am 02.06.2014

Solche Termine kann man per Telefon vereinbaren. Ich denke es war nur eine Ausrede.

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