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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.2017
4 U 100/16 -

Volle Haftung eines Traktorfahrers für Verkehrsunfall nach Ausscheren wegen Hindernisses ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs

Kollision mit Traktor überholenden Pkw

Schert ein Traktorfahrer mit einem großen Gespann aus, um ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten, und kollidiert er dabei mit einem den Traktor gerade überholenden Pkw, haftet der Traktorfahrer allein für die Unfallfolgen. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend eines Tages im Juni 2014 kam es in Hemmersdorf zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Traktor mit großem Gespann und einem Pkw. Der Traktorfahrer wollte ein am rechten Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug umfahren und scherte deshalb aus. Dabei übersah er, dass sich in diesem Moment die Pkw-Fahrerin neben dem Traktor befand. Die Pkw-Fahrerin konnte das geparkte Fahrzeug nicht sehen und wollte das langsam fahrende Traktorgespann überholen. Es stellte sich nachfolgend heraus, dass der Traktor nicht über einen Rückspiegel und einen funktionierenden Blinker verfügte. Zudem hatte der Traktorfahrer nicht nach hinten geschaut, bevor er ausscherte. Der Halter des Pkw klagte aufgrund des Unfalls gegen den Traktorfahrer, den Halter des Traktors und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht nahm Haftungsverteilung vor

Das Landgericht Saarbrücken gab der Schadensersatzklage zwar grundsätzlich statt, nahm aber eine Haftungsverteilung von 25 % zu Lasten des Klägers und 75 % zu Lasten der Beklagten vor. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht vollen Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf vollen Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagten allein für die Unfallfolgen haften. Der Unfall habe auf einen schweren Verkehrsverstoß des Traktorfahrers beruht.

Schwerer Verkehrsverstoß wegen fehlender Rückschau

Der Traktorfahrer habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts seine Sorgfaltspflichten aus § 6 Satz 3 StVO verletzt. Dem Ausscherenden treffen dieselben Pflichten wie den Überholenden, wozu die Rückschaupflicht und die rechtzeitige Ankündigung des Ausscherens mittels Fahrtrichtungsanzeiger gehören. Dem sei der Traktorfahrer nicht nachgekommen. Der Verkehrsverstoß wiege umso schwerer, als er damit habe rechnen müssen, von anderen, schneller fahrenden Fahrzeugen überholt zu werden. Der Traktorfahrer hätte daher umso mehr auf den rückwärtigen Verkehr achten müssen.

Kein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Pkw-Fahrerin kein Verkehrsverstoß anzulasten. Ein Überholverbot wegen einer unklaren Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO habe nicht vorgelegen. Ein Überholen hätte nicht unterbleiben müssen, weil innerorts immer mit parkenden Fahrzeugen zu rechnen sei und die Sicht der Pkw-Fahrerin wegen der Größe des Gespanns eingeschränkt gewesen sei. Eine solche lediglich abstrakte Gefahr genüge nicht zur Annahme einer unklaren Verkehrslage.

Volle Haftung des Traktorfahrers

Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall ergebe sich aus Sicht des Oberlandesgerichts zum einen aus dem schweren Verkehrsverstoß des Traktorfahrers und zum anderen aus der erhöhten Betriebsgefahr des Traktorgespanns. Die Betriebsgefahr sei erhöht gewesen, weil der Traktor nicht über einen funktionierenden Fahrtrichtungsanzeiger verfügte und es sich um ein großes Gespann handelte. Die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trete dahinter vollständig zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.06.2016
    [Aktenzeichen: 15 O 265/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 347
NJW-RR 2018, 347

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Dokument-Nr.: 28035 Dokument-Nr. 28035

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