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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 23.02.2016
S 15 AS 857/15 -

Hartz IV: Kinder haben Anspruch auf Bezahlung der Ferienfreizeit des Schülerhortes

Auch Freizeit­veranstaltung des Schülerhorts stellt Bedarf für Bildung dar

Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass die Stadt Landau zwei Grundschülern, die zusammen mit ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen, zu Unrecht die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes versagt hat.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Der Hort veranstaltete in den Osterferien eine 4-tägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Für die Teilnahme beantragen die Kläger, vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Beitrag von 55 Euro bei der Beklagten. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da die Kläger ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro monatlich bereits für die Mitgliedschaft in einem Turnverein verbraucht hätten. Es handele sich bei der Freizeit nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde und daher die Gefahr einer Ausgrenzung der Kläger nicht bestehe.

Stadt muss Kosten für Ferienfreizeit übernehmen

Das Sozialgericht Speyer gab der dagegen gerichteten Klage statt und verurteilte die Stadt Landau, die Kosten der Freizeit zu übernehmen. Entscheidend sei, dass die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde. Damit handele es sich um einen Bedarf für Bildung, sodass die tatsächlichen Kosten, genau wie bei mehrtägigen Klassenfahrten, ohne weitere Prüfung zu übernehmen seien. Die Vorschriften für Schulausflüge seien bei Kindestageseinrichtungen entsprechend anzuwenden. Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe, finde nicht statt. Dass die Freizeit in den Schulferien stattfinde sei ebenso unerheblich. Eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nur in den Ferien möglich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2016
Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online

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Dokument-Nr.: 22299 Dokument-Nr. 22299

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Kommentare (4)

 
 
ReinhardM schrieb am 07.03.2016

wori weiß offenbar nicht, dass Kinder nicht "alles" bezahlt bekommen, sondern von der Teilhabe an gewöhnlichen Veranstaltungen nicht ausgeschlossen werden sollen, die andere Familien sich ohne staatliche Hilfe leisten können; hier geht es ja nicht um Luxus!. wori weiß offenbar auch nicht, dass Rentner bei Bedarf vom Sozialamt eine Grundsicherung im Alter haben, die von den Leistungen und der Höhe her identisch ist mit den Leistungen für HartzIV-Empfänger. Für Miete, Heizung und Kleider ist das Existenzminimum für alle gleich gewährleistet. Warum also der Neid?

wori schrieb am 04.03.2016

Warum müssen Harz IV Empfänger eigentlich alles bezahlt bekommen?

Rentenempfänger nach 40 Arbeitsjahren und Minirente müssen Miete, Heizung sowie ihren Bedarf einschließlich Kleidung selber bezahlen.

s.mueller schrieb am 04.03.2016

ich kann mich dem armin nur anschliessen...

die jobcenter schichten gelder, die eigentlich fuer die beduerftigen gedacht sin "legal" um, um IHRE wasserkopf-verwaltung zu finanzieren und die waren beduerftigen gehen leer aus..

und sowas dann auch noch zu lasten der kinder?

unglaublich, was sich die sogen. "jobcenter" sich ohne moral und gewissen, erlauben....

glueckwunsch an die mutter, die fuer bestehendes recht erfolgreich gekaempft hat.

Armin schrieb am 03.03.2016

Wieder mal eine Bestätigung für den nichtbestehenden Rechtsstaat (aufgrund des Verhaltens der Stadt Landau)!

Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass dies für die Kinder bezahlt wird.

Glückwunsch an die Mutter!!

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