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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 13.01.2015
- S 191 AS 115/15 ER -
Hartz IV: Jobcenter muss Kosten für Skiausrüstung eines Schülers für eine Klassenfahrt nicht übernehmen
Skianzug und Skibrille können gegebenenfalls über eBay-Kleinanzeigen aus den Mitteln des Regelsatzes finanziert werden
Das Sozialgericht Berlin hat im Eilverfahren entschieden, dass ein 14jähriger Hartz IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternimmt, keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 14jährige Antragsteller aus Berlin-Mitte steht mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern im Leistungsbezug des Jobcenters Berlin Mitte (Antragsgegner). Im Oktober 2014 bewilligte ihm der Antragsgegner die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende achttägige
Eltern des Schülers beantragen beim Jobcenter Kostenübernahme für benötigte Ausrüstungsgegenstände
Im Dezember 2014 beantragte der durch seine Eltern vertretene Antragsteller die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüstungsgegenstände. Erforderlich sei die Neuanschaffung von einem Skianzug, zweimal Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, einem Skihelm und einer Skibrille. Hierüber hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Drei Tage vor der
Notwendigkeit der beantragten Ausrüstungsartikel fraglich
Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag jedoch ab. Jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestehe kein Anspruch auf die begehrten Leistungen. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom
Der Umstand, dass der Antragsteller auf ein bereits am Tag der Antragstellung gefertigtes Schreiben des Gerichts nicht mehr geantwortet habe, deute im übrigen darauf hin, dass er die Reise auch ohne ein Eingreifen des Gerichts wie geplant angetreten habe.
Rechtlicher Hintergrund:
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes den
Gemäß § 24 SGB II können abweichende Leistungen gesondert erbracht werden, zum Beispiel Erstausstattungen für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2015
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 20546
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