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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2018
S 1 U 3399/17 -

Versicherter muss Vorwegzahlungen auf Verletztengeld bei nachträglicher Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs an Berufs­genossen­schaft erstatten

Ursächlicher Zusammenhand zwischen Unfall und späterer Verletzung muss für Anspruch auf Verletztenrente medizinisch klar belegbar sein

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Versicherter die Vorwegzahlungen auf Verletztengeld an die Berufs­genossen­schaft erstatten muss, wenn sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs herausstellt.

Der als selbständiger Transportunternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft versicherte Kläger des zugrunde liegenden Falls kam im Januar 2015 auf der Rückfahrt von einem Kunden beim Ausweichen eines anderen Fahrzeugs von der Straße ab und fuhr in den Straßengraben. Die Berufsgenossenschaft anerkannte das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge eine HWS-Distorsion und Prellung der linken Brustkorbseite mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Monaten. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit im Juni 2016 wegen einer Sehnenruptur im rechten Schultergelenk sei unfallunabhängig eingetreten; der Kläger habe für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Verletztengeld und sei verpflichtet, ihm bereits geleistete Vorwegzahlungen von insgesamt 7.500 Euro zu erstatten. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.

Arbeitsunfähigkeit kann nicht auf Unfallereignis oder dessen Folgen zurückgeführt werden

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage - gestützt auf ein medizinisches Sachverständigengutachten - ab und entschied, dass ein Anspruch auf Verletztengeld nur dann bestehe, wenn und solange die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ursächlich auf einen Versicherungsfall - hier: Arbeitsunfall - zurückzuführen sei. Dies sei bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Unfallhergang bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, einen Riss der Supraspinatussehne zu bewirken. Außerdem sprächen zahlreiche medizinische Gesichtspunkte gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und der erst 1 ½ Jahre später diagnostizierten Sehnenruptur. Deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 nicht auf das Unfallereignis oder dessen Folgen zurückzuführen; damit bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger sei deswegen auch verpflichtet, die auf diese Leistung erhaltenen Vorwegzahlungen zu erstatten, ohne dass die Berufsgenossenschaft die entsprechenden Bewilligungsbescheide förmlich hätte aufheben müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 26544 Dokument-Nr. 26544

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