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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2011
1 U 3385/10 -

SG Stuttgart zum Anspruch auf Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall

Beschwerden nach Arbeitsunfall müssen nachweisbar sein

Wer nach einem Arbeitsunfall zwar weiter Beschwerden und Bewegungseinschränkungen hat, hat dennoch keinen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit von einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler zu Boden geworfen und von einem Rad im linken Knöchelbereich überfahren. Dabei hat sie sich eine Fraktur des oberen Sprunggelenks zugezogen.

Trotz Schmerzen und Funktionseinschränkungen nach Behandlung kein Anspruch auf Verletztenrente

Auch nach umfangreichen Behandlungsmaßnahmen machte die Klägerin anhaltend gravierende und unverändert bestehende Schmerzen sowie Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Unterschenkels und Fußes geltend. Den Antrag bei ihrer Berufsgenossenschaft auf Gewährung einer Verletztenrente lehnte diese mit der Begründung ab, nach der durchgeführten Beweisaufnahme könnten als Unfallfolgen lediglich eine Bewegungseinschränkung, eine Schwellneigung und belastungsabhängige Beschwerden im Sprunggelenk sowie eine Einengung des zum Schienbein gehörenden Nervs nach Bruch des linken Sprunggelenks anerkannt werden.

SG: Verletztenrente erst ab Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Verletztenrente setze eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % voraus. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei aus den festgestellten Funktionsbehinderungen abzuleiten, wobei als Maßstab Einschränkungen der Bewegungsmaße und durch neurologische Ausfälle bedingte funktionelle Beeinträchtigungen in Betracht kämen. Bei der Klägerin sei die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit weniger als 20 % einzuschätzen. Nach den gutachterlichen Feststellungen hätten die Beschwerdeangaben der Klägerin nicht mit dem erhobenen objektiven Befund übereinstimmt. Die gutachterliche Bewertung, dass bei der Klägerin eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % vorliege, sei nicht zu beanstanden. Eine psychische Belastungsstörung oder ein chronisches Schmerzsyndrom hätten bei der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts nicht vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 12207 Dokument-Nr. 12207

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